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Besteuerung grenzdurchschnittener Landwirtschaften im Verhältnis zu Tschechien

BMF04 4702/2-IV/4/021.3.20022002

EAS 1999

 

Bewirtschaften österreichische Landwirte Äcker auf tschechischer Seite, dann steht gemäß Art. 6 DBA-CSSR das Besteuerungsrecht an den aus dem tschechischen unbeweglichen Vermögen erzielten Gewinnen Tschechien zu und es sind diese Gewinne von der österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen; die in EAS 1012 enthaltenden Aussagen, die in Bezug auf gleichgelagerte Fälle zu Ungarn ergangen sind, treffen daher sinngemäß auch auf die DBA-Anwendung mit Tschechien zu.

Allerdings wird auch noch Folgendes zu beachten sein: Sollte auf tschechischer Seite keine Besteuerung stattfinden, dann könnte die Ursache hierfür darin liegen, dass die tschechische Seite den auf ihrem Staatsgebiet gelegenen Flächenteilen keinen ausreichenden Beitrag zur Gewinnerzielung des österreichischen landwirtschaftlichen Betriebes zumisst und folglich die steuerliche Erfassung zur Gänze Österreich überlässt. Unter solchen Gegebenheiten bestehen aus Vereinfachungsgründen gegen eine Einbeziehung von auf tschechischem Gebiet belegenen zugepachteten Flächen in die österreichische Vollpauschalierung in der Weise keine Bedenken, dass das Ausmaß der zugepachteten Flächen mit dem Hektarsatz des eigenen inländischen Betriebes multipliziert wird.

01. März 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979

Schlagworte:

Vollpauschalierung (Land- und Forstwirtschaft)

Verweise:

EAS 1012

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