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Lettischer Kammerchor

BMFF 493/1-IV/4/021.3.20022002

EAS 1994

Wird ein lettischer Kammerchor zur Abhaltung eines österreichischen Konzertes verpflichtet, wobei die an den Chor gezahlte Vergütung 6.000 ATS pro Chormitglied nicht überschreitet, dann ist zunächst abzuklären, wer Vertragspartner des österreichischen Veranstalters ist. Ist dies eine juristische Person, z.B. weil der Kammerchor von einem Verein oder einer Stadtgemeinde, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder einem anderen körperschaftlich organisierten Rechtsträger unterhalten wird, dann kann gemäß AÖFV. Nr. 111/1999 von der Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG Abstand genommen werden, wenn einerseits eine Erklärung der einzelnen Chormitglieder vorgelegt wird, dass ihre österreichischen Nettoeinkünfte im Kalenderjahr den Schwellenwert für den Eintritt in die österreichische beschränkte Einkommensteuerpflicht von ATS 50.000 (3.640 Euro) nicht überschreiten; andererseits müsste aber auch eine Erklärung der Trägerkörperschaft des Chores vorliegen, dass dieser aus dem Konzert keine Einkünfte verbleiben. Denn anders als bei den natürlichen Personen ist bei juristischen Personen kein Schwellenwert für den Eintritt in die beschränkte österreichische Steuerpflicht vorgesehen.

Wird einem aus beispielsweise 10 Mitgliedern bestehenden Chor neben einer bar ausgezahlten Vergütung von ATS 60.000.- außerdem noch Ersatz für die Hotelunterbringung und die Reisekosten der mit dem Gastauftritt befassten Personen gewährt, so wird hierdurch der gemäß Erlass AÖFV. Nr. 111/1999 vorgesehene Grenzbetrag von ATS 6.000 pro Chormitglied nicht überschritten.

01. März 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Schwellenwert, Ersatz für die Hotelunterbringung, Ersatz für Reisekosten

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