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Erbübergang von italienischem Liegenschaftsbesitz und Aktien und Anleihen im Depot einer italienischen Bank

BMFP 145/1-IV/4/0214.2.20022002

EAS 1990

 

Hatte eine Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Italien, so besteht grundsätzlich Bereitschaft, italienischen Liegenschaftsbesitz, der an die in Italien lebende Tochter (mit inländischem Zweitwohnsitz) im Erbweg übergeht, soweit dies zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung erforderlich ist, gemäß § 48 BAO durch Steuerfreistellung von der österreichischen Besteuerung zu entlasten (EAS 1555).

Auch für den Erbübergang des Kapitalvermögens kann eine Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung in Anwendung der Steuerfreistellungsmethode erfolgen. Dies deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem Gesetz entsprechende Ermessensübung dann gegeben ist, "wenn eine Maßnahme verfügt wird, deren Ergebnis mit dem übereinstimmt, das bei Bestand eines zwischenstaatlichen Vertrages nach den allgemeinen Grundsätzen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ipso jure eintreten würde" (VwGH 27.11.1978, 2957/78; insbesondere auch VwGH 27.1.1999, 98/16/0228). Das (seit 1986) im Entwurf vorliegende und insoweit mit den OECD-Grundregeln übereinstimmende Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien sieht vor, dass bei Erblassern mit Mittelpunkt der Lebensinteressen in Italien Österreich weder Besteuerungsrechte an italienischem Liegenschaftsbesitz noch an beweglichem Kapitalvermögen wahrnehmen darf.

14. Februar 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

italienischer Liegenschaftsbesitz, Depot einer italienischen Bank, Steuerfreistellungsmethode, Ermessensübung, Doppelbesteuerung ipso jure

Verweise:

VwGH 27.01.1999, 98/16/0228
VwGH 27.11.1978, 2957/78
EAS 1555

Stichworte