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Wohnsitzverlegung nach Mexiko durch den Geschäftsführer einer österreichischen GmbH

BMFT 409/1-IV/4/021.3.20022002

EAS 2003

Gibt der Gesellschaftergeschäftsführer einer österreichischen GmbH seinen inländischen Wohnsitz auf und verlegt er diesen nach Mexiko, dann wechselt er dadurch aus der inländischen unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht. Da mit Mexiko noch kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, löst dieser Wegzug nicht die Folge einer steuerlichen Erfassung der in der GmbH-Beteiligung angesammelten stillen Reserven aus (kein Fall einer Wegzugsbesteuerung). Sollte ab dem Wirksamwerden des derzeit noch in Verhandlung stehenden österreichisch-mexikanischen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht Österreichs an den genannten stillen Reserven der Beteiligung in der Zukunft verloren gehen, würde dies aber ebenfalls keine Wegzugsbesteuerung mehr verursachen.

Als Gesellschaftergeschäftsführer fließen dem Geschäftsführer inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu, die in Österreich als dem Sitzstaat der GmbH verwertet werden. Da § 98 Z. 2 EStG die beschränkte inländische Steuerpflicht nicht nur mit einer im Inland ausgeübten Arbeit, sondern auch mit einer hier verwerteten Arbeit verknüpft, besteht hinsichtlich der gesamten Geschäftsführerbezüge inländische beschränkte Steuerpflicht. Es wäre daher unrichtig, nur jene Bezugsteile der inländischen Besteuerung zu unterwerfen, die auf die rund 3 Monate dauernde Inlandstätigkeit des Geschäftsführers entfallen.

01. März 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Gesellschaftergeschäftsführer, GmbH-Beteiligung, stille Reserven, Wegzugsbesteuerung

Stichworte