EAS 2019
Gemäß Abschnitt 19 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen (vgl. Anlage zu BGBl. Nr. 248/1950) genießen die Beamten der Spezialorganisationen, zu denen auch die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) zählt, dieselben Steuerbefreiungen in Bezug auf die ihnen von den Spezialorganisationen gezahlten Gehälter und Einkünfte wie sie die Beamten der Vereinten Nationen genießen. Gemäß Abschnitt 18 des Übereinkommens vom 13.2.1946 über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, sind die UNO-Beamtengehälter von den Mitgliedstaaten steuerfrei zu stellen.
Bezüge, die ein israelischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien als Bediensteter der ILO für eine in Österreich sowie im Ausland ausgeübte Beratertätigkeit bezieht, sind daher in Österreich steuerfrei. Diese Steuerfreiheit geht nicht verloren, wenn der israelische Staatsbürger künftig die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen sollte.
03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 6 Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Anlage (Übereinkommen), BGBl. Nr. 248/1950 |
Schlagworte: | ILO (Internationale Arbeitsorganisation), Internationale Arbeitsorganisation (ILO), Steuerbefreiung |