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Umsatzsteuerliche Behandlung der Werbetätigkeit von Tourismusverbänden und Tourismusgemeinden; Änderung der Rz 273 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000

BMF09 0203/19-IV/9/011.1.20012001Umsatzsteuerliche Behandlung der Werbetätigkeit von Tourismusverbänden und Tourismusgemeinden; Änderung der Rz 273 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000

Zwecks gleicher Behandlung von Tourismusverbänden, Fremdenverkehrsvereinen und Tourismusgemeinden sind Werbetätigkeiten im Zusammenhang mit der Tourismuswerbung nur insoweit unternehmerisch, als diese unmittelbar der Werbung für den Tourismus zuzuordnen sind und die Umsätze aus dieser Tätigkeit die für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art erforderliche 40.000,-- ATS - Grenze pro Jahr übersteigen (wobei bei der Ermittlung der 40.000,-- ATS -Grenze die als nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse geltenden Zahlungen aus der Aufenthaltsabgabe an die Tourismusverbände bzw. Fremdenverkehrsvereine außer Ansatz bleiben).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Tourismusverbände, Tourismusgemeinden, unmittelbare Werbetätigkeit, Betriebe gewerblicher Art, gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, Aufteilung des Vorsteuerabzuges

Eine von der Finanzlandesdirektion für Tirol ausgearbeitete Stellungnahme zur Tourismuswerbung gibt die in den UStR 2000 unter Rz 273 vertretene Rechtsansicht übersichtlich wieder. Von der Finanzlandesdirektion für Tirol werden weiters Erfahrungswerte für die Aufteilung der Vorsteuern genannt, die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich der Tourismusverbände betreffen. Rz 273 der UStR 2000 wird dieser Stellungnahme entsprechend abgeändert.

Rz 273
"Zwecks gleicher Behandlung von Tourismusverbänden, Fremdenverkehrsvereinen und Tourismusgemeinden sind Werbetätigkeiten im Zusammenhang mit der Tourismuswerbung nur insoweit unternehmerisch, als diese unmittelbar der Werbung für den Tourismus zuzuordnen sind und die Umsätze aus dieser Tätigkeit die für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art erforderliche 40.000,-- ATS -Grenze pro Jahr übersteigen (wobei bei der Ermittlung der 40.000,-- ATS - Grenze die als nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse geltenden Zahlungen aus der Aufenthaltsabgabe an die Tourismusverbände bzw. Fremdenverkehrsvereine außer Ansatz bleiben).

Zum unternehmerischen Bereich zählen bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigen demnach:

Vorsteuern im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Ortsgestaltung oder Infrastrukturmaßnahmen sind demgegenüber - soweit diese unentgeltlich erfolgen und damit keinem Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs.3 UStG 1994 zuzuordnen sind - ab 1.1.2001 nicht mehr abzugsfähig.

Darunter fallen im Wesentlichen:

Ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (wirtschaftliche, personelle, finanzielle oder organisatorische Verknüpfung - VwGH 28.10.1997, 93/14/0224).

Hinsichtlich der Aufteilung von Vorsteuern, die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich eines Tourismusverbandes betreffen (gemischt genutzte Wirtschaftsgüter), können aus Vereinfachungsgründen aufgrund von Erfahrungssätzen pauschal 20 % dem nichtunternehmerischen Bereich "Ortsgestaltung und Infrastruktur" und 80 % dem unternehmerischen Bereich "unmittelbare Werbung" zugeordnet werden. Dem jeweiligen Verband bleibt es jedoch unbenommen, die tatsächliche unternehmerische Verwendung der gemischt genutzten Wirtschaftsgüter nachzuweisen, wobei die Aufteilung nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Wirtschaftsgüter sich als eine geeignete Methode anbietet."

19. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Tourismusverbände, Tourismusgemeinden, unmittelbare Werbetätigkeit, Betriebe gewerblicher Art, gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, Aufteilung des Vorsteuerabzuges

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