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Betriebsstättenbescheinigung im Zusammenhang mit der Abfuhrverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994, Ergänzung der Rz 3494 der UStR 2000

BMF09 2704/3-IV/9/0120.6.20012001Betriebsstättenbescheinigung im Zusammenhang mit der Abfuhrverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994, Ergänzung der Rz 3494 der UStR 2000

Rz 3494: Zur Erleichterung der Feststellung der Abfuhrverpflichtung durch den inländischen Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 kann der ausländische Unternehmer eine Bescheinigung betreffend das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte verlangen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Bescheinigung, Betriebsstätte

Die Rz 3494 der UStR 2000 wird wie folgt ergänzt:

"In Einzelfällen ist es für den Leistungsempfänger vielfach unklar, ob der leistende Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte hat. Es ist daher zur Erleichterung folgendes Verfahren vorgesehen:

Der leistende Unternehmer kann bei dem für ihn für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt beantragen, dass dieses eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausstellt. Während des in der Bescheinigung genannten Zeitraumes kann der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass eine Betriebsstätte im Inland vorliegt und die Voraussetzungen für die Einbehaltung und Abfuhr gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 nicht gegeben sind. In dem Antrag hat der leistende Unternehmer erforderlichenfalls darzulegen, dass eine inländische Betriebsstätte vorliegt. Die Bescheinigung ist grundsätzlich für ein Jahr auszustellen. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine begrenzte Dauer eine Betriebsstätte im Inland hat, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Die Bescheinigung ist vom zuständigen Finanzamt nach folgendem Muster zu erstellen:

  

Steuernummer

Referat

  

Datum

Finanzamt

Bescheinigung über das Vorliegen einer Betriebsstätte

im Zusammenhang mit der Abfuhrverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994

Hiermit wird zur Vorlage beim Leistungsempfänger bescheinigt, dass der leistende Unternehmer

Name/Bezeichnung

 

 

Art der Tätigkeit

 

zur Zeit in

Adresse

 

 

 

eine Betriebsstätte hat. Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen deshalb beim Leistungsempfänger nicht dem Abzugsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994.

Diese Bescheinigung verliert ein Jahr nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.

 

Unterschrift "

Das Formular ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (http://www.bmf.gv.at/ ) abrufbar.

Der Erlass wird im AÖF veröffentlicht.

20. Juni 2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Bescheinigung, Betriebsstätte

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