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Österreichische GmbH&Co KG mit Zweigniederlassung in Südtirol

BMFW 155/2-IV/4/0117.5.20012001

EAS 1848

 

Betreibt eine österreichische GmbH & Co KG in Südtirol eine Zweigniederlassung, deren Gewinne nach italienischem Recht der Körperschaftsbesteuerung unterzogen werden, weil eine GmbH & CO KG steuerlich als Körperschaft der Besteuerung unterzogen wird, dann ist diese Körperschaftsteuer auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer der österreichischen Gesellschafter der KG anzurechnen. Denn das DBA-Italien ist im gegenständlichen Fall, so auszulegen, dass die unterschiedliche Zurechnung der Einkünfte (in Italien nach dem Intransparenzprinzip an die Gesellschaft, in Österreich nach dem Transparenzprinzip an die Gesellschafter) nicht dazu führt, dass eine der Gesellschaft vorgeschriebene Steuer bei den Gesellschaftern nicht anrechenbar wäre. Dies deckt sich auch mit den Ergebnissen des OECD-Partnershipreports: wenn eine DBA-Auslegungsvariante zur Doppelbesteuerung, eine andere hingegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung führt, dann muss der zweiten Auslegungsvariante der Vorzug gegeben werden (siehe z.B. Abs. 62 letzter Satz des Partnership-Reports). Ein ähnliches Auslegungsergebnis liegt im Übrigen der EAS 1054 im Verhältnis zu den USA zu Grunde.

17. Mai 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Intransparenzprinzip, Transparenzprinzip, Steueranrechnung

Verweise:

EAS 1054

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