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Optionsausübung nach Wohnsitzverlegung nach Österreich

BMFZ 20/1-IV/4/0119.2.20012001

EAS 1812

In Abschn. C Z. 2 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche (AÖF Nr. 134/1999) wurde übereinstimmend festgestellt, dass bei Anwendung des DBA-Deutschland dem Kausalitätsprinzip der Vorrang vor dem Zuflussprinzip zu geben ist. Übt daher ein ehemaliger Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens nach seiner Pensionierung und nach seiner Übersiedlung nach Österreich eine noch während der Aktivzeit von seinem deutschen Arbeitgeber eingeräumte Aktien-Option tatsächlich aus, steht das Besteuerungsrecht daran Deutschland zu, wenn der mit der Optionsausübung lukrierte Vermögenszuwachs als nachträgliche Einkunft aus der seinerzeit in Deutschland ausgeübten beruflichen Tätigkeit anzusehen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann im EAS-Verfahren nicht mit Bindungswirkung festgestellt werden. Der Umstand jedoch, dass Deutschland die in der Vergangenheit durch die Optionsausübungen erzielten Einkünfte stets als solche aus nichtselbständiger Arbeit besteuert hat, spricht für das Vorliegen dieser Voraussetzung.

19. Februar 2001
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Kausalitätsprinzip, Zuflussprinzip, Aktienoptionen, Vermögenszuwachs

Verweise:

BMF 25.06.1999, 04 1482/43-IV/4/99, AÖF Nr. 134/1999

Stichworte