vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Erbschaftsteuer bei doppelstöckiger Personengesellschaft

BMFE 12/5-IV/4/018.2.20012001

EAS 1797

Unter EAS 1751 wurde festgehalten, dass im Einvernehmen mit der deutschen Steuerverwaltung die Anwendung des Transparenzprinzips auch im Fall vermögensverwaltender Personengesellschaften angewendet wird. Auf dieser Grundlage ist unter EAS 1754 der Bestand der österreichischen Erbschaftsteuerpflicht als gegeben angenommen worden, wenn ein deutscher Erblasser als Treugeber über einen deutschen Treuhänder an einer österreichischen KEG beteiligt ist, die ihrerseits Eigentümerin einer inländischen Liegenschaft ist; denn diesfalls ist nicht nur die Zwischenschaltung des deutschen Treuhänders, sondern auch jene der KEG steuerlich unbeachtlich und es steht das Besteuerungsrecht am Übergang dieses im Wege des KEG-Anteiles gehaltenen Liegenschaftsanteiles ebenfalls Österreich zu und muss in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden.

Gleiches muss aber nach Auffassung des BM für Finanzen gelten, wenn anstelle des deutschen Treuhänders eine deutsche Kommanditgesellschaft an der österreichischen Personengesellschaft beteiligt ist. Denn in beiden Fällen werden die inländischen Immobilien im Durchgriffsweg dem deutschen Gesellschafter (Erblasser) zugerechnet.

8. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955

Schlagworte:

doppelstöckige Personengesellschaft, Transparenzprinzip, vermögensverwaltende Gesellschaften, Treuhandverhältnis

Verweise:

EAS 1754

Stichworte