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Büro zur Akquirierung von Werbern für Fundraising

BMF04 1482/4-IV/4/015.2.20012001

EAS 1787

 

Mietet eine deutsche GmbH, deren Unternehmensgegenstand im Fundraising (insb. Anwerbung von Spendenmitgliedern karitativer Einrichtungen) besteht, in Österreich ein 70m2-Büro, dann stellt dieses Büro jedenfalls eine inländische Betriebstätte der deutschen GmbH gemäß § 29 BAO dar. Damit liegt aber auch eine Betriebstätte im Sinn des derzeit noch anzuwendenden DBA-Deutschland aus dem Jahr 1954 vor, wenn dieses Büro nicht unter den taxativen Ausnahmekatalog der Ziffer 9 des Schlussprotokolls zum DBA fällt.

Die bloße Requirierung von Werbern könnte wohl im Sinn des OECD-Musterabkommens als eine unternehmerische Hilfsaktivität aufgefasst werden, da sie Unterstützungswirkung auf der unternehmerischen Beschaffungsseite und nicht auf der Absatzseite entfaltet. Sie wäre diesfalls auch im Sinn des (noch nicht ratifizierten) DBA-Deutschland vom 24. August 2000 auf der Abkommensebene nicht als Betriebstätte zu werten.

Da jedoch unternehmerische Hilfstätigkeiten nach dem derzeit noch geltenden Abkommen vom 4. Oktober 1954 die Betriebstätteneigenschaft auf der Abkommensebene nur bei Zuordnung unter die Taxativtatbestände der Ziffer 9 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 verlieren und die Anwerbung von Unternehmensmitarbeitern weder vom Begriff des "Einkaufes von Gütern oder Waren" im Sinn der Ziffer 9 lit. c erfasst wird noch diese Aktivität unter lit. a oder b fällt, spricht der Wortlaut des DBA 1954 jedenfalls für den Bestand einer inländischen Betriebstätte.

Sollte allerdings der Gesamtgewinn der deutschen GmbH nachweisbar bisher in Deutschland ohne Ausscheidung eines österreichischen Betriebstättengewinnes steuerlich erfasst worden sein, dann erscheint vorstellbar, dass unter den genannten Gegebenheiten dies als Indiz dafür gewertet wird, dass ungeachtet des Bestandes einer inländischen Betriebstätte nach dem DBA-Deutschland den Aktivitäten dieser inländischen Betriebstätte keine steuerlich erfassbaren Gewinnteile zuzuordnen sind. Andernfalls müsste über den Fall ein aufwendiges internationales Verständigungsverfahren geführt werden, um grenzüberschreitend korrespondierende Gewinnzuordnungen herbeizuführen.

 

05. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Anlage 1 Z 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Hilfstätigkeiten, Betriebstättengewinne

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Stichworte