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Steuerabzugspflicht für Beratungshonorare nach Deutschland

BMFN 8/1-IV/4/018.2.20012001

EAS 1790

 

 

Wird ein in Deutschland ansässiger Konsulent beratend für ein inländisches Unternehmen in Österreich tätig, unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen beim österreichischen Auftraggeber gem. § 99 Abs. 1 Z 5 EStG dem Steuerabzug; und zwar auch dann, wenn der deutsche Konsulent in Österreich eine Betriebstätte unterhält. Der inländische Besteuerungsanspruch wird in diesem letztgenannten Fall auch durch das DBA-Deutschland bestätigt.

Wird die Beratungstätigkeit hingegen ohne Nutzung einer inländischen Betriebstätte ausgeübt, verpflichtet das DBA-Deutschland zur Steuerfreistellung in Österreich, sodass diesfalls der Steuerabzug unterbleiben kann, falls ausreichende Nachweise über diese abkommensgemäße Steuerfreistellungsverpflichtung vorliegen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem das Vorhandensein einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung des Konsulenten.

8. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Konsulentenhonorar, beratende Tätigkeit, Steuerfreistellung, Ansässigkeitsbescheinigung

Stichworte