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Pensionskassenbeiträge für die Mitarbeiter der inländischen Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmens

BMFD 14/1-IV/4/0115.6.20012001

EAS 1862

Werden von der inländischen Zweigniederlassung einer deutschen GmbH für die Niederlassungsmitarbeiter Beiträge zu einer inländischen Pensionskasse in einem 10% der Lohn- und Gehaltsumme übersteigenden Ausmaß geleistet, dann ist der übersteigende Beitragsteil einerseits zwar nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (RZ 1287 ESt-RL 2000), löst aber andererseits keine Lohnsteuerabzugspflicht für die Dienstnehmer aus, weil in § 26 Z. 7 lit. a EStG die Nichtsteuerbarkeit der Arbeitgeberbeitragsleistungen nicht an die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit gekoppelt ist. Für die Berechnung der 10%-Grenze ist vom Lohn- und Gehaltsaufwand der inländischen Zweigniederlassung auszugehen.

Sind Mitarbeiter der inländischen Zweigniederlassung auch für den deutschen Hauptsitz des Unternehmens, der den weltweiten Vertrieb von Pharmazeutika besorgt, tätig, dann sind die Lohn- und Gehaltsaufwendungen dieser Mitarbeiter nur mit jenem Teil in Österreich gewinnmindernd als Betriebsausgabe abzugsfähig, als dieser auf die Mitarbeiterdienstleistungen zugunsten der Zweigniederlassung entfällt. Nur insoweit bilden sie damit den Ausgangswert für die Berechnung der 10%-Grenze des § 4 Abs. 4 Z. 2 EStG. Der nichtabzugsfähige Teil der Lohn- und Gehaltsaufwendungen, der auf die Tätigkeit zugunsten des deutschen Hauptsitzes entfällt, ist sonach gemäß Art. 4 DBA-Deutschland dem deutschen Hauptsitz weiterzubelasten. Der gleiche Grundsatz gilt für die Pensionskassenbeiträge, die im gleichen Verhältnis dem deutschen Hauptsitz anzulasten sind. Für die Frage, ob die 10% Grenze überschritten wird oder nicht sind sonach nur die "Österreich-Anteile" der Pensionskassenbeiträge heranzuziehen.

15. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 26 Z 7 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Stichworte