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Entgelte für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten eines Sportlers

BMF04 1482/51-IV/4/017.6.20012001

EAS 1855

 

Schließt ein bei einem inländischen Sportclub als Dienstnehmer tätiger Profisportler mit einer deutschen Kapitalgesellschaft eine Vermarktungsvereinbarung ab, auf Grund der er zweimal jährlich rund S 550.000,00 ausbezahlt erhält, und handelt es sich hierbei um die Abgeltung seiner der deutschen Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassenen Persönlichkeitsrechte, dann unterliegen diese Beträge in Österreich der Einkommensbesteuerung.

Dass diese Persönlichkeitsrechte notwendiges Betriebsvermögen einer in Deutschland unterhaltenen Betriebstätte des Sportlers darstellen sollten und aus diesem Grund in Österreich steuerfrei zu stellen wären, erscheint kaum vorstellbar; vor allem weil auch die deutsche Kapitalgesellschaft nichts anderes getan hat, als die Nutzung der von ihr erlangten Persönlichkeitsrechte des Sportlers ausschließlich dem inländischen Sportclub zur Verwertung zu überlassen. Sollte daher unter solchen Gegebenheiten die Behauptung aufrechterhalten werden, dass die Beträge einer deutschen Betriebstätte des Sportlers zugeflossen sind, wäre nicht nur ein deutscher Besteuerungsnachweis, sondern auch eine Aufklärung über Art und Umfang der in der Betriebstätte ausgeübten Funktionen sowie die Klärung erforderlich, mit welchen Werten die ertragbringenden Persönlichkeitsrechte nach § 6 Z 6 EStG in diese angebliche deutschen Betriebstätte überführt worden sind. Im gegebenen Zusammenhang wird auch auf EAS 1522 hingewiesen, in der es ebenfalls um die Übertragung von Persönlichkeitsrechten durch einen inländischen Sportler an eine deutsche Gesellschaft unter anschließender Rückübertragung nach Österreich ging.

07. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Betriebstätte, Besteuerungsnachweis, Funktionsanalyse

Verweise:

EAS 1522

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