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Verkauf einer inländischen Hotelbetriebs-AG durch die holländische Muttergesellschaft

BMFSch 503/1-IV/4/0123.4.20012001

EAS 1835

 

Veräußert eine in den Niederlanden ansässige Person (im vorliegenden Fall ist dies die niederländische A-GmbH) ihre 100-prozentige Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft (im vorliegenden Fall ist dies die österreichische B-GmbH), dann ist der hiebei von der A-GmbH erzielte Veräußerungsgewinn gemäß Art. 14 Abs. 4 DBA-Niederlande in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass in Fällen dieser Art die beschränkt steuerpflichtige niederländische Gesellschaft finanzbehördlich im Wege ihrer inländischen Tochtergesellschaft aufgefordert wird, nähere Informationen darüber zu erteilen, ob ihr die Beteiligung an der inländischen GmbH auch als wirtschaftliche Eigentümerin steuerlich zuzurechnen ist. Hiebei spielt eine Rolle, ob die niederländische GmbH eine bloße Briefkastengesellschaft oder eine mit Substanz und mit Funktionen ausgestattete Gesellschaft ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es im Rahmen einer auf ein Doppelbesteuerungsabkommen gestützten Steuerentlastungsmaßnahme zulässig, bei ausländischen Briefkastengesellschaften Informationen über die hinter dieser Gesellschaft stehenden Personen einzuholen (VwGH 26.7.2000, 97/14/0070).

23. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 Abs. 4 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

Beteiligungsveräußerung, Veräußerungsgewinn, wirtschaftlicher Eigentümer, Briefkastengesellschaft

Verweise:

VwGH 26.02.2000, 97/14/0070

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