EAS 1832
Tritt eine in der Rechtsform einer Mitunternehmerschaft organisierte Musikgruppe bei deutschen Veranstaltungen auf, dann steht das Besteuerungsrecht an den hiefür bezogenen Vergütungen Deutschland zu, wenn die Gruppe künstlerische Leistungen im Sinn von Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland erbringt. Sind die Leistungen als gewerblich zu qualifizieren, ist das Besteuerungsrecht Österreich zugeteilt.
Für die Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit gilt die am 16. Juni 2000 mit Deutschland abgesprochene Vorgangsweise, wonach bei Musikern der Sparte "Unterhaltungsmusik" solange Gewerblichkeit anzunehmen ist, als die Musiker nicht zu "Medienpersönlichkeiten" aufgestiegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund von Übertragungen oder Sendungen ihre Auftritte in Rundfunk oder Fernsehen eine über den Kreis der jeweiligen Veranstaltungsteilnehmer hinausgehende überörtliche Bekanntheit erreicht haben. In Zweifelsfällen hat sich die Abgrenzung am innerstaatlichen Recht zu orientieren (AÖFV. Nr. 200/2000).
Hat daher bei der den Gegenstand der Anfrage bildenden Musikgruppe das deutsche Bundesamt für Finanzen einen Freistellungsantrag mit der Begründung abgelehnt, dass Künstlereigenschaft nach deutschem Recht besteht, dann wird dieser Beurteilung nur dann entgegengetreten werden können, wenn die Gruppe bisher noch nicht in Radio oder Fernsehen zu hören war.
Die Aussage des deutschen Steuerberaters, dass die in Deutschland in einem solchen Fall abzuführende Steuer (25% der vereinbarten Gage zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag) in Österreich anrechenbar wäre, ist hingegen unzutreffend, da bei Bestand des deutschen Besteuerungsrechtes die deutschen Einkünfte in Österreich von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen sind.
23. April 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Mitunternehmerschaft, künstlerische Tätigkeit, gewerbliche Tätigkeit, Unterhaltungsmusik, Medienpersönlichkeiten, Rundfunkauftritte, Fernsehauftritte, Freistellungsantrag |