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KFZ-Anmietung durch eine deutsche Musiker-GmbH von der österreichischen Muttergesellschaft

BMFR 266/1-IV/4/0119.11.20012001

EAS 1953

Tritt eine aus 6 künstlerisch tätigen Musikern bestehende österreichische Musikgruppe in Deutschland auf und werden die Musiker im Werkvertrag für eine deutsche GmbH (D-GmbH) tätig, die ihrerseits die maßgebenden Verträge mit den deutschen Veranstaltern abschließt, dann unterliegen die von der deutschen GmbH gezahlten Gagen gemäß Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland der deutschen Besteuerung, die im Abzugsweg erfolgt.

Werden die für die Deutschland-Auftritte benötigten Fahrzeuge durch die D-GmbH von einer österreichischen GmbH (Ö-GmbH) angemietet, dann müssen die hiefür gezahlten Mietentgelte gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Deutschland von der deutschen Besteuerung freigestellt werden und unterliegen der österreichischen Körperschaftsbesteuerung in den Händen der Ö-GmbH.

Der Umstand, dass zwei der Musiker die Alleingesellschafter der Ö-GmbH sind und dass diese Ö-GmbH wiederum die Alleingesellschafterin der D-GmbH ist, mag Anlass dafür bieten, die Fremdverhaltenskonformität der zwischen den beiden Gesellschaften vereinbarten Fahrzeug-Mietgebühren zu prüfen. Sind sie überhöht, dann könnte Deutschland eine Erhöhung der deutschen GmbH-Gewinne fordern, die - bei Berechtigung der deutschen Berichtigungsmaßnahme - eine korrespondierende Minderung der Betriebseinnahmen der Ö-GmbH zur Folge haben müsste. Es ist aber nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage unter derartigen Gegebenheiten im Zuge einer deutschen Abzugssteuerprüfung die Miete als Teil der Musikergage der 6 Musiker angesehen und in die Abzugssteuerpflicht der Musikergagen einbezogen wird.

Vorausgesetzt, dass die Fahrzeugüberlassung zwischen den beiden Gesellschaften fremdüblich gestaltet ist, sollte vor Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens von dem deutschen Finanzamt eine Begründung dafür erbeten werden, welche Umstände das deutsche Finanzamt veranlassen,

- von der Ö-GmbH zu verlangen, dass sie die Fahrzeuge unentgeltlich der D-GmbH überlassen soll, und

- wie vertreten werden kann, jenen 4 Musikern, die an der Ö-GmbH nicht beteiligt sind, Einkünfte zuzurechnen, die ihnen weder zustehen noch direkt oder indirekt zufließen.

19. November 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 12 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Künstler, Musiker, Mietentgelte für Fahrzeuge, Fremdverhaltensgrundsatz, Fremdverhaltenskonformität, Fremdvergleich, Gewinnberichtigung, Verständigungsverfahren

Stichworte