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Ungarische Gesellschaft als Liquidator einer inländischen Kapitalgesellschaft

BMFP 701/1-IV/4/0115.10.20012001

EAS 1937

Wird eine inländischen Kapitalgesellschaft liquidiert und wird eine ungarische Kapitalgesellschaft zum Abwickler bestellt, wobei Dienstnehmer der ungarischen Gesellschaft im Durchschnitt etwa 2 bis 3 Tage pro Monat sich in Österreich aufhalten, dann tritt für die ungarische Gesellschaft bereits nach inländischem Recht keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein, wenn ihr im Rahmen ihrer Arbeiten keine "Betriebstätte" im Sinn von § 29 BAO in Österreich zur Verfügung gestellt wird und wenn sie auch über keinen inländischen ständigen Vertreter verfügt.

Die Arbeitslöhne der mit der Abwicklung befassten Dienstnehmer der ungarischen Gesellschaft wären zwar der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterworfen, doch steht Artikel 15 des DBA-Ungarn der Geltendmachung dieser Steuerpflicht entgegen (vorausgesetzt, dass die nach Österreich entsandten Mitarbeiter in Ungarn ansässig sind).

15. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Betriebstätte, ständiger Vertreter

Stichworte