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Schweizerische Pensionsabfindung nach Wohnsitzverlegung in das Inland

BMFD 362/1-IV/4/0121.9.20012001

EAS 1932

Erhält ein Mitarbeiter eines schweizerischen Hotels nach seiner Pensionierung und der damit verbundenen Wohnsitzverlegung aus der Schweiz nach Österreich eine Pensionsabfindung von der Vorsorgestiftung des Schweizer-Hotelier-Vereins, dann unterliegt diese Pensionsabfindung der Besteuerung in Österreich. Der Umstand, dass die Pensionsansprüche durch die aktive Dienstleistung auf schweizerischem Staatsgebiet "verdient" worden sind und in Z. 9 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-schweizerische Verständigungsgespräche, AÖFV. Nr. 34/2000, dem "Kausalitätsprinzip" Vorrang vor dem "Zuflussprinzip" eingeräumt wurde, gibt zu keinem anderen Beurteilungsergebnis Anlass. Es mag zwar nicht völlig geklärt sein, ob die Pensionsabfindung als nachträgliche Einkunft aus unselbständiger Arbeit anzusehen ist und damit unter Artikel 18 fällt, oder ob sie als eine Versicherungsleistung unter Artikel 21 des DBA-Schweiz zu subsumieren ist. Keinesfalls aber fällt die Pensionsabfindung unter Artikel 15. Denn Artikel 18, der für "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen .... für frühere unselbständige Arbeit" gilt und der das Besteuerungsrecht unabhängig vom Arbeitsort dem Ansässigkeitsstaat zuweist, geht dem Artikel 15 und dem dort inherenten Kausalitätsprinzip vor. Wie auch immer die abkommensrechtliche Einordnung zu erfolgen haben wird, die Erhebung einer 6%igen schweizerischen Quellensteuer ist durch das Abkommen jedenfalls nicht vorgesehen.

Auf österreichischer Seite wird im Übrigen noch zu prüfen sein, ob es sich bei der schweizerischen Vorsorgestiftung um eine "Pensionskasse" handelt (dies wäre jedenfalls anzunehmen, wenn sie einer österreichischen Pensionskasse vergleichbar ist). Sollte dies der Fall sein und sollte weiters in der Schweiz keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Art der Pensionsvorsorge bestanden haben, dann wäre die Pensionsabfindung nur mit 25% ihres Betrages in Österreich steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG).

21. September 2001
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
§ 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Vorsorgestiftung, Kausalitätsprinzip, Zuflussprinzip, Quellensteuer, Pensionskasse

Verweise:

BMF 18.01.2000, 04 4282/3-IV/4/00, AÖF Nr. 34/2000

Stichworte