EAS 1919
Die steuerliche Behandlung ausländischer Gesellschaften erfolgt in Österreich auf der Grundlage eines Typenvergleiches. Die Frage, ob eine ausländische Gesellschaft als Steuersubjekt (als Körperschaft) oder als transparent (im Fall einer Personengesellschaft) anzusehen ist, ist darnach zu entscheiden, wie dieses ausländische Rechtsgebilde nach inländischem Steuerrecht einzustufen wäre (EAS 1756).
Da die irische "unlimited company" in Anlage 2 zu § 94a EStG nicht aufscheint, wird ihr eine Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft nicht zuzuerkennen sein. Aus einem Universitätsgutachten ist aber begründet zu entnehmen, dass die irische Gesellschaft, die mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Gesellschaftskapital ausgestattet ist, im Hinblick auf die Haftung der Gesellschafter insoweit starke Wesenszüge einer österreichischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit unbeschränkter Haftung, nicht jedoch einer transparenten Personengesellschaft aufweist. Unter den gegebenen Umständen bestehen im Rahmen des EAS-Verfahrens keine Bedenken, der irischen Gesellschaft den Status einer Körperschaft im Sinn von § 1 KStG zuzuerkennen.
Verlegt daher eine nach irischem Recht gegründete "unlimited company" den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung nach Österreich, dann tritt sie dadurch in die österreichische unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein und wird folglich gemäß Artikel 2A Abs. 3 DBA-Irland in Österreich ansässig.
17. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Anlage 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gesellschaft, ausländische, ausländische Gesellschaft, Typenvergleich, Unlimited Company nach irischem Recht |
Verweise: |