EAS 1904
Die österreichischen Investmentfonds stellen gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993 eine Miteigentumsgemeinschaft dar. Aus der Miteigentumskonstruktion ergibt sich, dass die Erträge aus den im Fonds befindlichen in- und ausländischen Wertpapieren den Anlegern anteilsmäßig zuzurechnen sind (Durchgriffsbesteuerung, EStR 2000 Rz 6228). Daraus folgt aber auch, dass Steuerentlastungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich nicht vom Miteigentumsfonds bzw. seinem Verwalter, sondern von den Zertifikatsinhabern in Anspruch zu nehmen sind (Ausnahme: Kapitalerträge aus der Schweiz und Fälle, in denen von der Vereinfachung nach der EStR 2000 Rz 6235 Gebrauch gemacht wird).
Hat daher ein repräsentativer österreichischer Anleger Vermögen in 3 österreichischen Investmentfonds angelegt, die aus 11 Staaten Dividendenerträge beziehen, dann ist er berechtigt, die ausländischen Abzugssteuern in abkommenskonform erhobenem Ausmaß und im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Anrechnungshöchstbetrages auf seine Einkommensteuer anzurechnen. Für die Beurteilung, ob die gemäß den DBAs in Österreich anrechenbaren ausländischen Dividendensteuern den österreichischen Anrechnungshöchstbetrag überschreiten, ist eine Zusammenfassung der Dividendeneinkünfte der drei Fonds zulässig. Allerdings ist hiebei eine länderweise Zusammenfassung nötig ("per country limitation"; siehe auch EAS 791). Ist die länderweise Trennung mit erheblichem administrativen Aufwand verbunden, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem davon betroffenen Steueraufkommen steht, wird gegen die Anwendung der "overall limitation", also gegen eine Zusammenfassung der gesamten durch DBA-Anrechnung begünstigten ausländischen Dividendeneinkünfte, kein Einwand zu erheben sein. Ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, die die Anwendung der "overall-limitation" rechtfertigt, müsste mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden, da eine seinerzeit im Entwurf eines DBA-Durchführungsgesetzes diesbezüglich vorgesehene Regelung bislang nicht Gesetzeskraft erlangt hat.
07. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
Schlagworte: | Miteigentumsgemeinschaft, Wertpapiere, Zertifikatsinhaber, Anrechnungshöchstbetrag, per country limitation, overall limitation |
Verweise: |