Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Immobilienfonds, Anteilsscheine, Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, Künstler |
Verweise: | § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
1 Verkauf von Anteilen an deutschen Immobilienfonds
Anlässlich österreichisch-deutscher Verständigungsgespräche am 7.10.1994 wurde bei der steuerlichen Beurteilung von Einkünfteerzielungen im Rahmen von deutschen Immobilienfonds u.a. festgehalten, dass die in Form von Wertpapieren ausgestellten Anteilsscheine am Immobilienvermögen der deutschen Kapitalanlagegesellschaften keine Gesellschaftsrechte an diesen verbriefen. Diese Anteilsscheine werden daher auch nicht von dem Begriff "Aktien und sonstige Anteile an einer Gesellschaft" im Sinn von Artikel 13 Abs. 2 des künftigen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens erfasst sein, sodass das Besteuerungsrecht an den Gewinnen der österreichischen Investoren, die bei Veräußerung solcher Anteilsscheine erzielt werden, gemäß Artikel 13 Abs. 5 ausschließlich bei Österreich liegt. (Abschnitt C Pkt. 1 des Ergebnisprotokolls vom 16. Juni 2000)
2 Kapitalherabsetzung nach vorangegangener Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einer österreichischen GmbH mit deutschen Gesellschaftern (EAS 1636)
Hat eine zu 100% im Eigentum einer deutschen KG (mit in Deutschland ansässigen Gesellschaftern) stehende inländische GmbH im Jahr 1 aus Gesellschaftsmitteln eine Kapitalerhöhung vorgenommen, dann stellt dies nach der Theorie der "Doppelmaßnahme" einen Zufluss von Gewinnanteilen mit gleichzeitiger Rückeinlage des ausgeschütteten Gewinnes dar. Der Zufluss der Gewinnausschüttung im Jahr 1 wird gemäß § 3 Abs. 1 Z. 29 öEStG im wirtschaftlichen Ergebnis unter der Bedingung in Österreich steuerfrei gestellt, dass nicht innerhalb der Sperrfrist des § 32 Z. 3 öEStG eine Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung erfolgt.
Eine im Jahr 8 erfolgende Rückzahlung führt nach Art. 10a des DBA zu "Einkünften, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind". Die in Deutschland ansässigen Gesellschafter haben ein Anrecht auf Herabsetzung des österreichischen Kapitalertragsteuerabzuges auf 15%. Eine derartige Rückzahlung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als eine Ausschüttung jener Gewinne zu werten, die im Jahr 1 von der Besteuerung freigestellt worden sind.
Diese Rechtslage wird durch das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen nicht verändert werden. (Abschnitt C Pkt. 2 des Ergebnisprotokolls vom 16. Juni 2000)
3 Behandlung des wirtschaftlichen Eigentums an einem inländischen Grundstück im Erbschaftssteuerabkommen mit Deutschland (EAS 1621)
Hat ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger zu Lebzeiten mit seiner Ehegattin einen Vertrag zum Zweck des treuhändigen Erwerbes einer österreichischen Liegenschaft abgeschlossen und wurde die Ehegattin in Erfüllung dieser Treuhandvereinbarung grundbücherliche Eigentümerin dieser österreichischen Liegenschaft, dann unterliegt der im Erbweg stattfindende Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (der sich im zivilrechtlichen Übergang des Herausgabeanspruches gegenüber der Treuhänderin manifestiert) gemäß Artikel 3 des auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern abgeschlossenen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens der österreichischen Erbschaftsbesteuerung.
Die innerstaatliche Realisierbarkeit dieses DBA-Besteuerungsanspruches ist durch § 6 Abs 1 Z. 2 öErbStG gewährleistet. Denn die Zurechnungsvorschrift des § 24 Abs. 1 BAO, derzufolge Wirtschaftsgüter nicht dem Treuhänder, sondern dem Treugeber zuzurechnen sind, entfaltet Rechtswirkungen auch im Bereich des Erbschaftssteuerrechtes.
Da sich der Begriff des von Artikel 3 des Abkommens umfassten unbeweglichen Vermögens nach dem Recht des Vertragstaates richtet, in dem das Vermögen liegt (Z. 5 des Schlussprotokolls zu Artikel 3), tritt in Fällen dieser Art kein Besteuerungskonflikt mit Deutschland ein. (Abschnitt C Pkt. 3 des Ergebnisprotokolls vom 16. Juni 2000)
4 Abgrenzung künstlerischer/gewerblicher Tätigkeit von Musikern
Die Abgrenzung der gewerblichen von der künstlerischen Tätigkeit bei Musikern wird wie folgt vorgenommen:
- Bei Interpreten "ernster" Musik ("E-Musik", z.B. klassische Musik) ist davon auszugehen, dass eine freiberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit iSv Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des DBA vorliegt, sodass eine Besteuerung im Auftrittsstaat auch ohne Vorliegen einer "ständigen Einrichtung" iSd Art 8 Abs. 2 Satz 1 des DBA möglich ist.
- Bei Musikern der Sparte "Unterhaltungsmusik" ("U-Musik", insbesondere Folkloregruppen und Schlagermusik einschließlich moderner Mischformen - zB "Alpen-Rock"-) ist demgegenüber steuerlich zunächst vom Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen mit der Folge, dass grundsätzlich eine Besteuerung im Auftrittsstaat nur bei Nutzung einer "ständigen Einrichtung" möglich ist.
Dies gilt jedoch nicht mehr bei "U-Musik"-Interpreten, die auf Grund von Übertragungen oder Sendungen ihre Auftritte oder Darbietungen in Rundfunk oder Fernsehen eine über den Kreis der jeweiligen Veranstaltungsteilnehmer hinausgehende überörtliche Bekanntheit erreicht haben. Bei derart zu "Medien-Persönlichkeiten" aufgestiegenen Musik-Interpreten ist in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung ungeachtet der Kategorie der vorgetragenen Musik wie oben unter Ziffer 1 vom Vorliegen einer "freiberuflich ausgeübten künstlerischen Tätigkeit" nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des DBA auszugehen. In Zweifelsfällen ist die Abgrenzung am innerstaatlichen Recht zu orientieren. (Abschnitt C Pkt. 4 des Ergebnisprotokolls vom 16. Juni 2000)
Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des BM für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.
Dieser Erlass wird im AÖF veröffentlicht.
6. September 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Immobilienfonds, Anteilsscheine, Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, Künstler |
Verweise: | § 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |