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Errichtung von Telekommunikation-Sendestationen

BMFM 79/1-IV/4/007.2.20002000

EAS 1596

Errichtet ein deutsches Unternehmen für ein österreichisches Telekommunikationsunternehmen eine Vielzahl von Sendestationen (Sendemasten auf Dächern oder in eigens errichteten Senderschutzbauten), wobei die Errichtung der einzelnen Sendestation nur rund 2 bis 3 Wochen in Anspruch nimmt und das Errichtungsnetz sich über ganz Österreich erstreckt, dann ist nach Auffassung des BM für Finanzen keine Zusammenrechnung der einzelnen Kurzbauzeiten mit der Wirkung der Annahme einer inländischen, die 12 Monatsfrist übersteigenden Baubetriebstätte anzunehmen. Dies deshalb, weil bei einer über ganz Österreich verteilten Bautätigkeit das Erfordernis der räumlichen Zusammengehörigkeit der einzelnen Baustellen nicht mehr gegeben ist. Diese Auffassung steht allerdings unter dem Vorbehalt, daß sie auf deutscher Seite korrespondierend geteilt wird

07. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Stichworte