EAS 1593
Vertreibt eine operativ tätige schweizerische Gesellschaft Sanitärartikel in Österreich und bedient sie sich hiebei der Unterstützung durch ein österreichisches Großhandelsunternehmen, wobei dieses Großhandelsunternehmen nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der schweizerischen Gesellschaft tritt, wird hiedurch keine "Betriebstätte" im Sinn des DBA-Schweiz in Österreich begründet. Und zwar auch dann nicht, wenn in einem von dem Großhandelsunternehmen angemieteten Gebäude Lager- und Ausstellungsräume für das schweizerische Unternehmen eingerichtet werden, Auslieferungen über Anweisung des schweizerischen Lagerinhabers getätigt werden und über ein EDV-Terminal ein Datentransfer über die Lagerveränderungen in die Schweiz stattfindet (Art. 5 Abs. 3 DBA-Schweiz).
Von Bedeutung ist in solchen Fällen allerdings auch der Umstand, ob Mitarbeiter des österreichischen Großhandelsunternehmens Vertriebsaktivitäten für das schweizerische Unternehmen in einer Art und Weise entfalten, wie dies sonst Bedienstete in einer Vertriebsniederlassung des schweizerischen Unternehmens in Österreich tun würden. Sollte dies zu verneinen sein und sollte weiters auch seitens der schweizerischen Steuerverwaltung keine DBA-Betriebstätte in Österreich als gegeben angesehen werden, dann wird auf österreichischer Seite dieser Auffassung gefolgt werden können. (Hinweise auf EAS 800, EAS 824, EAS 1103).
07. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: