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Österreicher mit deutschem Zweitwohnsitz und Grenzgängertätigkeit in der Schweiz

BMFP 526/1-IV/4/0017.1.20002000

EAS 1588

Hat ein Österreicher mit Familienwohnsitz und damit verbundenem Lebensmittelpunkt in Österreich einen Zweitwohnsitz in Deutschland begründet, von dem aus er arbeitstäglich in die Schweiz einpendelt und wird er demzufolge von der Schweiz als deutscher Grenzgänger eingestuft, dann liegt ein Besteuerungsfall vor, der auf ersten Blick nicht von der Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 4 des DBA-Ö/Schweiz erfaßt ist; denn diese Regelung war primär für die vom österreichischen Wohnsitz in die Schweiz einpendelnden Grenzgänger gedacht.

Allerdings ist der Wortlaut der Bestimmung so gefaßt, daß auch Fälle der vorliegenden Art darin eingefangen sind. Denn tatbeständliche Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft ist :

a) österreichische Ansässigkeit in Grenznähe,

b) schweizerischer Arbeitsort in Grenznähe,

c) man muß sich üblicherweise arbeitstäglich dorthin (an den Arbeitsort) begeben.

Es gehört nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu den Voraussetzungen, daß die Fahrt zur Arbeitsstätte vom österreichischen Hauptwohnsitz aus angetreten wird.

Deutschland kann - trotz unbeschränkter Steuerpflicht kraft deutschem Zweitwohnsitz - keine Besteuerungsrechte geltend machen, da sich einerseits der Hauptwohnsitz in Österreich befindet und da andererseits auf deutschem Staatsgebiet keine Arbeitstätigkeit ausgeführt wird. Durch die steuerliche Erfassung der Einkünfte kann sonach im Verhältnis zu Deutschland keine Doppelbesteuerung eintreten.

Unvorgreiflich einer gegenteiligen Auffassung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung und eines diesfalls mit der Schweiz zu führenden Verständigungsverfahrens wird daher die Auffassung vertreten, daß die Grenzgängereinkünfte ungeachtet der arbeitstäglichen Grenzüberschreitung vom deutschen Wohnsitz aus der österreichischen Besteuerung unterliegen.

17. Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Mittelpunkt der Lebensinteressen

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