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Frage der KEST-Freiheit von Wertpapierdepots liechtensteinischer Stiftungen

BMF04 3202/2-IV/4/0017.7.20002000

EAS 1691

 

Übertragen inländische Abgabepflichtige Vermögen auf von ihnen in einer Steueroase (dazu zählt auch Liechtenstein; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019) errichtete und dort steuerfreie Stiftungen und legen diese Stiftungen ihre Finanzmittel in der Folge in österreichischen festverzinslichen Wertpapierkonten an, dann mag das den Zinsenertrag abwerfende Vermögen wohl (zivilrechtlich) der ausländischen Stiftung gehören, doch werden die wirtschaftlichen Eigentümer dieses Vermögens - und in Fällen dieser Art daher auch des daraus abreifenden Ertrages (BFH 20.1.1999, BStBl II 1999, 514) - die inländischen Abgabepflichtigen sein, wenn sie sich in solchen Fällen nicht der Verfügungsmacht über das Vermögen und den daraus erzielten Ertrag begeben. Ist der Zinsenertrag aber aus steuerlicher Sicht nicht der ausländischen Stiftung, sondern ihren inländischen Gesellschaftern zuzurechnen, dann fällt die Zahlung dieses Zinsenertrages nicht unter § 98 Z 5 EStG 1988 und es besteht daher diesfalls keine gesetzliche Rechtfertigung für die Unterlassung des Steuerabzuges.

Gemäß § 138 BAO sind nicht nur Abgabepflichtige, sondern auch Abfuhrpflichtige zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet und müssen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln beitragen und die Richtigkeit ihrer Behauptung - im vorliegenden Fall, die Behauptung, dass keine Steuerabzugspflicht besteht - zumindest glaubhaft machen.

Schöpfen nun inländische Banken Verdacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterlassung des inländischen Steuerabzuges nicht vorliegen, dann werden sie es nicht dabei bewenden lassen können, ungeachtet dieses Verdachtes den Steuerabzug mit der Begründung zu unterlassen, dass (neben Namen, Sitz und Geschäftsleitungsort) nach den Regeln des BMF-Erlasses AÖF Nr. 142/1989 schriftlich lediglich festgehalten wird, dass aus der Sicht der die diesbezügliche Erklärung unterschreibenden Personen das Vermögen der ausländischen Stiftung "gehört". (EAS 1511). Denn die Aussagen des genannten Erlasses können nicht dahingehend verstanden werden, dass hiedurch der internationalen Steuerumgehung Vorschub geleistet werden sollte.

Die hier entscheidende Frage ist, ob bei einer inländischen Bank Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Unterlassung des inländischen Steuerabzuges aufgekommen sind oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt aufkommen hätten müssen und folglich die Mitwirkung an einer Steuerumgehung bereits für möglich gehalten wurde. Wenn der Bank bekannt war, dass über 100 liechtensteinische Stiftungen, die sämtliche bei ein und demselben liechtensteinischen Treuhandunternehmen domiziliert sind, bei ihr Wertpapierdepots unterhalten und zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hiebei "um eine sehr gebräuchliche Form der Vermeidung von Kapitalertragsteuer" handelt, so deutet dies allerdings auf Gegebenheiten hin, unter denen sich die Bank hätte vergewissern müssen, dass kein Fall einer Umgehung der Kapitalertragsteuer vorgelegen ist, bevor sie den Steuerabzug unterlässt. Allerdings ist diese Frage dermaßen sachverhaltsabhängig, dass sie nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden kann. Es kann in diesem Zusammenhang lediglich aufgezeigt werden, dass aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.5.1993, 93/14/0019) Folgendes abzuleiten ist: Auslandsbeziehungen zu einer Steueroase machen es dem Abgabepflichtigen "von Anbeginn zur Pflicht, dafür zu sorgen, dass er in der Lage sein wird, gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden im Bedarfsfall diese Beziehungen vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren". Nach Auffassung des BM für Finanzen gilt dieses Prinzip nicht nur für den Abgabepflichtigen selbst, sondern auch für die in § 140 BAO dem Abgabepflichtigen gleichgestellten Abfuhrpflichtigen.

17. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 140 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Steueroase, steuerfreie Stiftung, wirtschaftlicher Eigentümer, Verfügungsmacht, Mitwirkungsverpflichtung, Steuerumgehung, internationale Steuerumgehung, Treuhandunternehmen, Beweisvorsorgepflicht

Verweise:

VwGH 25.05.1993, 93/14/0019
EAS 1511

Stichworte