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Deutscher als Geschäftsführer einer inländischen GmbH und Arbeitsausübung in Deutschland

BMFU 77/1-IV/4/0017.7.20002000

EAS 1689

Übernimmt ein in Deutschland Ansässiger die Geschäftsführung einer inländischen GmbH (als eingetragener Geschäftsführer), wobei er sich einerseits in dieser Eigenschaft etwa 2 bis 3 Tage pro Woche in Österreich aufhält und wobei er andererseits für diese GmbH auch in Deutschland beruflich tätig wird (Betreuung des deutschen Kundenstocks), dann werden in Übereinstimmung mit einer mit Deutschland getroffenen Verständigungsregelung die Gesamtbezüge in Österreich der Besteuerung unterzogen (siehe AÖFV. Nr. 70/1998, Absatz 7). Daran ändert sich auch nichts, wenn in der deutschen Wohnung des Geschäftsführers ein Raum als Betriebstätte der österreichischen Gesellschaft in Deutschland zu werten ist. Deutschland muss angesichts dieser Verständigungsregelung die Bezüge gemäß Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 15 des DBA-Ö/Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freistellen.

Wenn in Österreich kein Wohnsitz im Sinn von § 26 Abs. 1 BAO begründet wird, dann erscheint zweifelhaft, dass auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 BAO unbeschränkte Steuerpflicht wegen der Begründung des inländischem gewöhnlichem Aufenthaltes eintreten könnte. Denn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt (BFH-Urteil vom 25. Mai 1988, BStBl. II S. 944).

Da der Dienstgeber des Geschäftsführers, die inländische GmbH, ihn im Inland beschäftigt, und da auch die Entsendungen nach Deutschland als Beschäftigung im Inland gelten, besteht gemäß § 41 FLAG hinsichtlich der Gesamtbezüge inländische Dienstgeberbeitragspflicht zum Familienlastenausgleichsfonds. Der Umstand, dass die Entsendungen nach Deutschland in die in der Wohnung des Geschäftsführers von der inländischem GmbH angemiete Betriebstätte erfolgen, berührt nicht die Dienstgeberbeitragspflicht.

Für Belange der Erhebung der Kommunalsteuer ist allerdings gemäß Z. 5.2.2 der Information zum Kommunalsteuergesetz 1993, AÖFV. Nr. 298/1994, eine Bezugsaufteilung vorzunehmen; der auf die deutsche Betriebstätte entfallende Bezugsteil unterliegt nicht der Kommunalsteuer.

Was die Frage der Körperschaftsbesteuerung anlangt, so wird angesichts des Bestandes einer deutschen Betriebstätte nach dem geltenden DBA-Ö/Deutschland ein von Deutschland geforderter Besteuerungsanspruch anzuerkennen sein. Denn die Betriebstätte fällt offensichtlich nicht unter den sehr engen Ausnahmekatalog der Z. 9 des Schlussprotokolls zu Art. 4 des DBA-Ö/Deutschland. Dass im Geltungsbereich des - vermutlich ab 2002 wirksam werdenden neuen Abkommens - dieser Betriebstätte möglicherweise bloße Hilfsfunktion zugeordnet werden kann, ist nicht auszuschließen. Für die nach dem geltenden Abkommen bei Bestand einer deutschen Betriebstätte vorzunehmenden Gewinnaufteilung wird maßgebend sein, in welchem Umfang die deutsche Betriebstätte - im Vergleich zu den Leistungen des österreichischen Hauptsitzes der GmbH - zu den aus dem Deutschland-Geschäft erzielten Gewinnen funktional beiträgt.

17. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Wohnung, Betriebstätte, gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitz, bloße Hilfsfunktion, Hilfsfunktion

Stichworte