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Zinserträge einer grundstücksverwaltenden KG

BMFT 201/9-IV/4/0010.7.20002000

EAS 1686

In Konsultationsgesprächen mit Deutschland ist am 1. Juni 1994 folgende übereinstimmende Verwaltungspraxis festgestellt worden:

"Es besteht Einvernehmen, dass Zinsenertrag, der in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung des unbeweglichen Vermögens steht, nach der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen der Besteuerung im Lagestaat des Grundstückes der Besteuerung unterliegt. Dies entspricht der im Verständigungsfall "XXXX" getroffenen Lösung, derzufolge Zinsenertrag aus Deckungswerten für die Abfertigungsrückstellung ebenfalls nach der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen behandelt worden ist."

Damit wurde die in EAS 316 erteilte Auskunft international abgesichert, in der es um die steuerliche Zuordnung des Zinsenertrages einer deutschen Immobilien-KG unter die Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen ging. Diese Betrachtungsweise gilt reziprok auch für Fälle österreichischer grundstücksverwaltender Kommanditgesellschaften mit deutschen Kommanditisten.

10. Juli 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

grundstücksverwaltend, Grundstücksverwaltung

Verweise:

EAS 316

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