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Schenkung französischer Kunstgegenstände an ein inländisches Museum

BMFF 138/1-IV/4/008.5.20002000

EAS 1650

Gemäß Artikel 7 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung wird das Besteuerungsrecht an beweglichen körperlichen Vermögensgegenständen im Schenkungsfall jenem Vertragstaat zugeteilt, in dem diese Gegenstände "belegen" sind. Diese Bestimmung wird nach Auffassung des BM für Finanzen allerdings nicht in dem Sinn verstanden werden können, dass den am Schenkungsfall beteiligten Personen ein Wahlrecht eingeräumt wird, in welchem Staat sie den Schenkungvorgang besteuert wissen wollen. Werden daher beispielsweise Kunstgegenstände aus einer französischen Villa des in Frankreich ansässigen Geschenkgebers aus Anlass der beabsichtigten Schenkung an ein österreichisches Museum nach Österreich verbracht, wobei mit dem Abschluss des Schenkungsvertrages bis zur Verbringung nach Österreich zugewartet wird, so wird der französischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie für diesen Vorgang noch die ausschließliche schenkungssteuerliche Erfassung in Frankreich begehrt.

Sollte es hingegen so sein, dass die Kunstgegenstände sich ohne jeglichen Zusammenhang mit der Schenkung bereits geraume Zeit in Österreich befinden, dann wird für den Schenkungsvorgang gemäß Artikel 7 des Abkommens Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt; gemäß Artikel 11 des Abkommens führt dies indessen nicht zur Steuerfreistellung in Frankreich, da Frankreich nicht das Steuerfreistellungsverfahren, sondern das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendet.

Ist das inländische Museum steuerlich als gemeinnützige Einrichtung einzustufen, dann wäre der Vorgang - sollte er nach dem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen - gemäß § 15 Abs. 1 Z 14 lit. a ErbStG von der österreichischen Besteuerung freizustellen. In einem solchen Fall wird aber auch zu überlegen sein, ob nicht von Artikel 10 Abs. 2 des Abkommens Gebrauch gemacht werden sollte, auf dessen Grundlage dann möglicherweise auch in Frankreich Steuerentlastung erwirkt werden könnte.

08. Mai 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
Art. 10 Abs. 2 DBA F (Erb, Sch), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Erbschafts- u. Schenkungssteuern), BGBl. Nr. 614/1994
§ 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Schlagworte:

unentgeltliche Übertragung, bewegliche körperliche Gegenstände

Stichworte