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Engagement eines italienischen Ensembles mit 2 englischen Solisten

BMF04 4522/4-IV/4/0014.4.20002000

EAS 1641

Wird von einem österreichischen Festivalveranstalter mit einer österreichischen Konzertagentur eine Vereinbarung über den Auftritt eines italienischen Ensembles mit 2 englischen Solisten abgeschlossen, und tritt diese Agentur nur als Vermittler in Erscheinung (kommen sonach die maßgebenden Verträge unter Vermittlung und Hilfestellung der Agentur zwischen dem Festivalveranstalter einerseits und den Ensemblemitgliedern sowie den beiden englischen Solisten andererseits zustande), dann trifft den österreichischen Festivalveranstalter die Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG. Die österreichische Steuer hätte allerdings auf Grund der sowohl mit Italien wie auch mit Großbritannien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bei der offensichtlich in den beiden Staaten erfolgten Besteuerung angerechnet werden müssen.

Werden in einem derartigen Fall zusätzliche Verträge mit dem italienischen Ensemble und den beiden britischen Solisten geschlossen, derzufolge die Künstler dem Festivalveranstalter entgeltlich das Recht einräumen, dem ORF eine Aufzeichnung der Veranstaltung und in der Folge eine Verwertung dieser Aufzeichnung für die Dauer von 10 Jahren zu gestatten, dann sind die hiefür vom österreichischen Festivalveranstalter an die Künstler gezahlten Vergütungen gemäß Artikel 12 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens und gemäß Artikel 12 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung zu entlasten. Allerdings wären diesfalls Ansässigkeitsbescheinigungen aus Italien und Großbritannien (auf den Vordrucken ZS-I2 und ZS-GB1; erhältlich bei der Drucksortenverwaltung der Finanzlandesdirektion in Wien) erforderlich, damit der Festivalveranstalter die Abkommensberechtigung der Zahlungsempfänger nachweisen kann (siehe auch Erlass AÖFV. Nr. 31/1986, idF 364/1988).

14. April 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 12 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 12 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Vermittler, Festival, Festivalveranstalter, Ansässigkeitsbescheinigung, Vordruck ZS-I2, Vordruck ZS-GB1

Stichworte