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Übernahme von Aufenthaltskosten durch inländische Veranstalter

BMFK 284/1-IV/4/0014.4.20002000

EAS 1639

 

Übernehmen österreichische Veranstalter aus Anlass des Engagements ausländischer Künstler deren inländische Reise- und Aufenthaltskosten, dann sind diese Aufenthaltskosten in die Bemessungsgrundlage für den nach § 99 EStG vorzunehmenden Steuerabzug einzubeziehen (Abschn. 106 Abs. 4 ESt-RL 1984). Veranstalter, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden nur den Nettobetrag der in Rechnung gestellten Kosten in die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuerabzug einzubeziehen haben.

Die in den inländischen Reise- und Aufenthaltskosten enthaltene Umsatzsteuer (zumeist 10%) kann daher in einem solchen Fall vom österreichischen Veranstalter als Vorsteuer geltend gemacht werden. Allerdings liegt für den österreichischen Veranstalter gleichzeitig ein tauschähnlicher Umsatz vor [der sonstigen Leistung der Beherberung und Verköstigung steht die (anteilige) sonstige Leistung des Künstlers gegenüber], sodass im Ergebnis das inländische Umsatzsteueraufkommen nicht um die in den Aufenthaltskosten enthaltene Umsatzsteuer geschmälert wird; der genannte Umsatz des inländischen Veranstalters wird im Allgemeinen als Besorgungsleistung dem Steuersatz der besorgten Leistung (Hotelunterkunft, Verpflegung) unterliegen.

Der Künstler ist gemäß § 3a Abs. 8 lit. a UStG in Österreich umsatzsteuerpflichtig (Entgelt ist der Überweisungsbetrag zuzüglich des Wertes der erhaltenen Sachleistung). Sollte der Künstler auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974, (unechte) Umsatzsteuerfreiheit in Österreich in Anspruch nehmen, wäre er von der Entlastung hinsichtlich der vom österreichischen Veranstalter für dessen sonstige Leistung (Kosten für Inlandsreisen, Beherbergung und Verpflegung des Künstlers) in Rechnung gestellten Vorumsatzsteuer ausgeschlossen. Nimmt der Künstler die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch, dann hat der inländische Veranstalter gemäß § 27 Abs. 4 UStG die Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt Graz-Stadt abzuführen (der Veranstalter ist aber korrespondierend hiezu zum Abzug dieses Betrages als Vorsteuer berechtigt). Es ist dann Sache des ausländischen Künstlers, im Wege einer beim Finanzamt Graz-Stadt durchzuführenden Umsatzsteuerveranlagung eine Entlastung von der an ihn im Rahmen der Gagenabrechnung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den tauschähnlichen Umsatz des Veranstalters zu erwirken.

14. April 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Reisekosten

Stichworte