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Gewinnabgrenzung zwischen einer österreichischen Vertriebs-GMBH und einer nahestehenden liechtensteinischen Gesellschaft

BMF04 3202/1-IV/4/0025.4.20002000

EAS 1637

Werden von einer deutschen Gesellschaft in Lohnarbeit für eine liechtensteinische Gesellschaft Kosmetikprodukte gefertigt, die sodann unter physischer Zwischenlagerung in Liechtenstein über eine österreichische Vertriebs-GMBH in Österreich vermarktet werden und verbleiben der österreichischen Vertriebs-GMBH keine nennenswerten Gewinne, dann muss dieser Umstand Zweifel an der fremdverhaltenskonformen Gewinnabgrenzung zu der liechtensteinischen Gesellschaft auslösen. Diese Zweifel werden erhöht, wenn festgestellt wird, dass die liechtensteinische Gesellschaft unter der Kontrolle von zwei in Österreich lebenden Gesellschaftern steht, die gemeinsam die Anteile an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft halten, die ihrerseits zu 100% an der österreichischen Vertriebs-GMBH beteiligt ist (wenn sonach die liechtensteinische und die österreichische Gesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise "verschwestert" und damit "verbundene Unternehmen" im Sinn des DBA-Ö/Liechtenstein sind). Kommt schließlich zusätzlich hervor, dass es sich bei dem Produkt um ein hoch profitables Kosmetikpräparat handelt, dessen Verkaufspreise das Zehnfache der Herstellungskosten betragen und liegt zusätzlich noch eine Selbstanzeige eines Gesellschafters in mehrstelliger Millionenhöhe vor, dann verdichtet sich hiedurch der Verdacht einer fremdunüblichen Gewinnabgrenzung zwischen der liechtensteinischen und der österreichischen Gesellschaft zur Gewissheit.

In Fällen dieser Art wird sich empfehlen, nach Art der "Wiederverkaufspreismethode" zu versuchen, aus den tatsächlichen Fremdpreisen (Produktionskosten bei der Lohnherstellung in Deutschland und den Verkaufspreisen in Österreich) einen Rohgewinn abzuleiten, der sodann zwischen Österreich und Liechtenstein im Schätzungsweg aufgeteilt werden kann, wobei nach der "Nettomargenmethode" der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze hilfsweise auch eine Gewinnaufteilung des Reingewinnes möglich wäre.

Aufteilungsmaßstab wird der an den tatsächlichen Funktionen zu messende Beitrag der beiden Gesellschaften zu den erzielten Betriebsergebnissen sein.

Es ist wohl richtig, dass nach den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen die verschiedenen Methoden "geschäftsfallbezogen" und nicht durch Aufteilung des Gesamtgewinnes der beiden Gesellschaften anzuwenden sind. Allerdings dürfen Gruppen von Geschäftsfällen gebildet werden (Z. 1.42 AÖFV. Nr. 114/96), sodass bei einem Unternehmen, das nur mit einer einzigen Gruppe von Geschäftsvorfällen zu tun hat (im vorliegenden Fall dem Vertrieb bestimmter Kosmetikpräparate) eine zusammenfassende Betrachtung zulässig ist. Hinzu kommt, dass in Fällen der geschilderten Art vor allem dann, wenn die Buchhaltungsunterlagen der liechtensteinischen Gesellschaft unzureichend sind, die Vornahme von Gesamtschätzungen geradezu unausweichlich ist.

Sollte das liechtensteinische verbundene Unternehmen allerdings der Auffassung sein, dass der im Schätzungsweg der österreichischen Gesellschaft zugerechnete Gewinnanteil unter Verstoß gegen den OECD-Grundsatz der fremdverhaltenskonformen Gewinnaufteilung zustande gekommen ist und folglich ein Verstoß gegen Artikel 9 des DBA-Ö/Liechtenstein vorliegt, dann steht es der liechtensteinischen Gesellschaft frei, auf liechtensteinischer Seite die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Österreich zu beantragen. Die österreichische Steuerverwaltung wäre in diesem Fall bereit, die Abkommenskonformität der vorgenommenen Schätzung in Zusammenarbeit mit der liechtensteinischen Steuerverwaltung einer Überprüfung zu unterziehen. Allerdings kann durch die bloße Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens nicht der Abschluss des österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens verzögert werden.

25. April 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 9 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971

Schlagworte:

Fremdverhaltensgrundsatz, verbundene Unternehmen, Wiederverkaufspreismethode, Nettomargenmethode, Funktionsanalyse, Schätzung, Verständigungsverfahren

Stichworte