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Manager einer österreichischen Konzernmuttergesellschaft als Zweitgeschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft

BMFT 36/1-IV/4/0028.3.20002000

EAS 1632

In EAS 1558 wurde ausgeführt: "Ist ein leitender Angestellter einer österreichischen Konzernmuttergesellschaft ua. mit der Beteiligungsverwaltung betraut und gleichzeitig bei einer deutschen Tochtergesellschaft als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, wobei die wesentlichen Geschäftsführungsagenden von einem vor Ort tätigen anderen Geschäftsführer wahrgenommen werden und er selbst daher nur gelegentlich und im wesentlichen im Interesse der österreichischen Konzernmuttergesellschaft nach Deutschland reist, dann wird nach Auffassung des BM für Finanzen eine Verknüpfung zwischen körperschaftsteuerlicher und lohnsteuerlicher Sachverhaltsbeurteilung herzustellen sein.

Sollte es so sein, dass die fremdübliche Abrechnung der Leistungsbeziehungen zwischen der österreichischen Muttergesellschaft und der deutschen Tochtergesellschaft eine teilweise Weiterbelastung der Managerbezüge an die deutsche Tochtergesellschaft erfordert (weil der Manager doch im Interesse der deutschen Tochtergesellschaft tätig geworden ist), dann werden diese Bezugsteile der deutschen Lohnabzugsbesteuerung zu unterziehen und von der österreichischen Besteuerung korrespondierend freizustellen sein. Ob der Manager länger oder weniger lang als 183 Tage auf deutschem Staatsgebiet tätig geworden ist, wäre diesfalls unerheblich."

Die vorstehenden Aussagen der EAS 1558 sind nach wie vor gültig und nicht durch zwischenzeitig gegenteilige österreichisch-deutsche Verständigungen überholt. Dies gilt insbesondere auch für die Nichtanwendbarkeit der 183-Tage-Klausel, da nach deutscher Auffassung der Geschäftsführer einer deutschen GmbH nach wie vor stets als Arbeitnehmer der deutschen GmbH einzustufen ist (Hinweis auf AÖFV. Nr. 70/1998, Abs. 7 und die dort zitierte Verständigungsvereinbarung vom 21. März 1997).

28. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel

Verweise:

EAS 1558

Stichworte