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Gesellschaftergeschäftsführer einer polnischen GmbH

BMFK 837/1-IV/4/0028.12.20002000

EAS 1776

 

 

Überträgt ein österreichischer Unternehmer seinem in Österreich ansässigen Sohn mehrheitlich die Anteile an einer polnischen GmbH und übernimmt der Sohn außerdem die Geschäftsführung der polnischen GmbH, dann richtet sich - aus Sicht des österreichischen Steuerrechts betrachtet - die Zuteilung der Besteuerungsrechte an den Geschäftsführerbezügen nach Artikel 14 des österreichisch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn die Geschäftsführungstätigkeit einem in der polnischen GmbH bestehenden Geschäftsführerbüro zuzurechnen ist, das Besteuerungsrecht Polen überlassen werden muss und folglich in Österreich Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) zu gewähren ist. Eine ausschließliche Zurechnung an das polnische Büro könnte indessen dann nicht erfolgen, wenn die Geschäftsführertätigkeit nur teilweise in diesem Büro, teilweise aber auch von Österreich aus ausgeübt wird.

Es wird weiters darauf zu achten sein, dass die Geschäftsführervergütungen der polnischen GmbH in fremdüblicher Höhe gezahlt werden. Denn nur insoweit sind sie auf der Grundlage von Artikel 14 des Abkommens in Österreich steuerfrei. Unangemessen hohe Vergütungen würden als verdeckte Gewinnausschüttungen nach Artikel 10 des Abkommens der österreichischen Besteuerung unterliegen.

Probleme könnten sich im Übrigen dann ergeben, wenn die Geschäftsführerbezüge in Polen deshalb nicht korrespondierend der Besteuerung unterzogen werden, weil die Abkommenswirkungen in Polen anders beurteilt werden und dies zu einem grenzüberschreitenden (negativen) Qualifikationskonflikt führt. Sollte dieser Fall eintreten, müsste die weitere Vorgangsweise mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt abgeklärt werden (Terminvereinbarung mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht wäre diesfalls zu empfehlen).

28. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Art. 10 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975

Schlagworte:

Anteilsübertragung, Geschäftsführertätigkeit, Ort der Tätigkeit, Fremdüblichkeit, verdeckte Ausschüttungen

Stichworte