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Sportartikelvertrieb über deutsche Handelsvertreter unter Benutzung einer Lagerhalle mit einfachem Produktassembling

BMFE 12/11-IV/4/0013.3.20002000

EAS 1616

Wird von einer österreichischen Tochter-GmbH eines US-Konzerns ein Sportartikelvertrieb in Deutschland und nach Übersee in der Weise organisiert, dass die Sportartikel in der Halle einer deutschen Spedition gelagert werden, dann wird durch ein solches Auslieferungslager, auch wenn dort Verpackungsarbeiten von der Spedition erbracht werden, keine Betriebstätte in Deutschland begründet. Der Umstand, dass unabhängige und selbständig tätige Handelsvertreter Zugang zu diesem Auslieferungslager haben, führt nicht dazu, dass hiedurch eine deutsche "Vertreterbetriebstätte" begründet wird (Hinweis auf EAS 238 und EAS 800 sowie die Bestätigung der Auffassung, dass Ziffer 10 lit. a und b des Schlussprotokolls zu Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens sich nur auf den "abhängigen Vertreter" bezieht in Abschn. B Z 1 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 2. Februar 19996).

Fraglich mag indessen sein, ob der Umstand, dass bei rund 70.000 Paar Schuhen ein "Bootstuffing" durch die Spedition vorgenommen werden soll, bei dem in Fernost gefertigte Bestandteile mit gelagerten Schuhinnenteilen verbunden werden und solcherart das Fertigprodukt in der Lagerhalle geschaffen wird, zur Begründung einer deutschen Betriebstätte führt. Der Umstand, dass es sich hiebei um einfachste händische Manipulation handelt, könnte dafür sprechen, diese Aktivität insgesamt als derart untergeordnet anzusehen, dass hiedurch das Tatbestandsmerkmal "das bloße Unterhalten eines Warenlagers" im Sinn der Ziffer 9 lit. a des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland noch als gegeben angenommen werden kann.

Fragen dieser Art können allerdings nicht im EAS-Verfahren geklärt werden, sondern bedürfen einer koordinierten Absprache mit den zuständigen Finanzämtern der beiden Staaten. Sollte sich hiebei ein Besteuerungskonflikt abzeichnen, müsste die Angelegenheit im Wege eines Verständigungsverfahrens abgeklärt werden.

13. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Auslieferungslager, Verständigungsverfahren

Verweise:

EAS 238
EAS 800

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