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Treaty-override durch die brasilianische Steuergesetzgebung

BMFI 1/1-IV/4/009.3.20002000

EAS 1614

Bezieht ein österreichisches anlagenerrichtendes Unternehmen im Rahmen der Errichtung einer Werksanlage in Brasilien Vergütungen für technische Assistenzleistung, dann fallen diese Unternehmenseinkünfte unter Artikel 7 des österreichisch-brasilianischen Doppelbesteuerungsabkommens und sind - soferne sie nicht einer für Zwecke dieser Dienstleistungen in Brasilien unterhaltenen Betriebstätte zuzurechnen sind - in Brasilien von der Besteuerung freizustellen.

Es ist wohl richtig, dass der in Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens verwendete Begriff "Gewinne eines Unternehmes" im Abkommen nicht näher definiert ist und dass daher gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens das innerstaatliche Recht des das Abkommen anwendenden Staates für die Begriffsbestimmung subsidiär heranzuziehen ist. Allerdings steht die Heranziehung des innerstaatlichen Steuerrechts unter einem Vorbehalt : es darf nur dann auf das innerstaatliche Recht zurückgegriffen werden, wenn der Abkommenszusammenhang nichts anderes erfordert. Das inländische Recht darf daher nicht zu Ergebnissen führen, die die Abkommensbestimmungen in ihrem Zusammenhang gelesen, verletzen.

Artikel 7 des Abkommens verpflichtete die Vertragstaaten Unternehmen des anderen Vertragstaates von der Besteuerung insoweit freizustellen, als diese ihre Einkünfte nicht im Rahmen einer Betriebstätte erzielen (und insoweit diese Einkünfte auch nicht unter die besonderen Zuteilungsregeln der Artikel 6, 10, 11, 12 fallen). Es wäre daher eine Verletzung des Abkommens, wenn sich ein Vertragstaat dieser völkerrechtlich übernommenen Verpflichtung dadurch entledigen wollte, dass er Teilen von Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragstaates willkürlich die Eigenschaft von "Gewinnen eines Unternehmens" abspricht, um sie solcherart zu im Abkommen nicht geregelten Einkünften zu erklären. Wobei dies mit dem Ziel erfolgt, sich hiedurch ein Besteuerungsrecht daran zu arrogieren, weil das Abkommen in Artikel 21 für die im Abkommen "nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte" dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zuerkennt. Da aber technische Assistenzleistungen Teil der Unternehmensgewinne sind, sind sie in der Wortwendung "Gewinne eines Unternehmens" miterfasst und damit "ausdrücklich genannt". Da sonach der Abkommenszusammenhang keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass Vergütungen, die ein Unternehmen für technische Assistenzleistungen erhält, zu seinen Gewinnen zählen und damit automatisch zu den im Abkommen "ausdrücklich erwähnten Einkünften" zu rechnen sind, kann sich ein innerstaatliches Gesetz nicht über diese Gegebenheiten hinwegsetzen.

Die aus Brasilien im Zuge der Anlagenerrichtung erzielten Vergütungen sind nach Auffassung des BM für Finanzen daher nur teilweise in Brasilien zu besteuern, und zwar insoweit als sie für die an der brasilianischen Baubetriebstätte erbrachten Funktionen zufließen : das heißt, soweit sie auf die Montageüberwachung und auf die mit der Anlagenerrichtung zusammenhängende Inbetriebnahme entfallen. Auch die Personaltrainingsvergütungen unterliegen insoweit der brasilianischen Besteuerung als sie auf Einschulungstätigkeiten in den längerfristig zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten des brasilianischen Kunden (= Betriebstätte gem. Art. 5 des Abkommens) entfallen.

Demgegenüber unterliegen Vergütungen für die General- und Detailplanungsleistungen, die funktional im Stammsitz des Unternehmens in Österreich erbracht worden sind, der ausschließlichen Besteuerung in Österreich. Gleiches gilt für jenen Teil der Vergütungen, der für das in Österreich vorgenommene Personaltraining geleistet wird.

09. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 3 Abs. 2 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 6 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 10 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 11 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 12 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 21 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Art. 5 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976

Schlagworte:

technische Assistenzleistungen, Baubetriebstätte

Stichworte