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Renten aus einem britischen Lebensversicherungsvertrag

BMFE 367/2-IV/4/006.11.20002000

EAS 1749

 

Schließt eine in Österreich ansässige Versicherungsnehmerin mit einem britischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit einen Lebensversicherungsvertrag ab, auf Grund dessen nach einer Laufzeit von 10 Jahren eine monatliche Rente zu leisten ist, dann ist das Besteuerungsrecht an diesen Renten gemäß Artikel 18 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens der Republik Österreich zugeteilt.

Der Umstand, dass die Rentenzahlungen in Österreich erst ab Übersteigen des nach dem Bewertungsgesetz kapitalisierten Rentenwertes steuerpflichtig werden, lässt kein britisches Besteuerungsrecht für die Zeiträume der Steuerfreistellung in Österreich aufleben.

Wird nach Ablauf der mit 10 Jahren vereinbarten Laufzeit des Vertrages vom Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht und folglich eine Einmalauszahlung geleistet, dann steht ebenfalls gemäß Großbritannien auf Grund des Abkommens kein Besteuerungsrecht daran zu; denn der die Prämieneinzahlungen übersteigende Mehrbetrag der ausgezahlten Versicherungssumme ist gemäß Artikel 11 des Abkommens selbst dann in Großbritannien von der Besteuerung freizustellen, wenn darin nach britischem Recht ein Zinsenertrag zu sehen wäre. Der Umstand, dass die Kapitalabfindungssumme in Österreich keiner Besteuerung unterliegt, kann ebenfalls keine britische Steuerberechtigung auslösen.

Der Umstand, dass das britische Versicherungsunternehmen in Deutschland eine Zweigniederlassung unterhält, lässt keinen deutschen Besteuerungsanspruch aufleben, es sei denn, der Versicherungsvertrag ist mit dieser Zweigniederlassung abgeschlossen worden. In diesem Fall könnte gemäß Artikel 11 des derzeit im Verhältnis zu Deutschland noch geltenden Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland nicht das Recht abgesprochen werden, die in den Sparanteilen enthaltenen Kapitalerträge einem Quellensteuerabzug zu unterziehen; mit dem für 2002 erwarteten Wirksamwerden des neuen Abkommens wird dieses deutsche Besteuerungsrecht aber verloren gehen. (Hinweis auf EAS 1561).

06. November 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, kapitalisierter Rentenwert, Kapitalwahlrecht, Einmalauszahlung, Kapitalabfindungssumme

Verweise:

EAS 1561

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