EAS 1709
Tritt eine in Österreich ansässige Kraftfahrerin in die Dienste einer dänischen Spedition, die in Österreich über keine Niederlassung oder sonstige Betriebstätte verfügt, und führt sie im Rahmen ihrer Berufsausübung KFZ-Fahrten in Österreich, Deutschland und Dänemark aus, dann unterliegen die von der dänischen Firma gezahlten Arbeitslöhne der österreichischen Besteuerung, die im Wege einer Einkommensteuerveranlagung wahrzunehmen ist.
Allerdings ergibt sich aus Artikel 13 Abs. 1 i.V. mit Art. 19 des österreichisch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommens sowie aus Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, dass jene Bezugsteile, die auf die Berufsausübung in Dänemark und in Deutschland entfallen, aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage (unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden sind.
Sollten sich weitere Fragen, insbesondere in Bezug auf das anzuwendende Aufteilungsverfahren, ergeben, wird empfohlen, diese mit dem Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes zu klären.
17. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 1 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962 |
Schlagworte: | Betriebstätte, Progressionsvorbehalt |