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Bauprojektmanagement durch eine schweizerische Baugesellschaft

BMFB 89/1-IV/4/0014.8.20002000

EAS 1708

Übernimmt ein schweizerisches Unternehmen über Auftrag eines deutschen Unternehmens im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnhausanlagen in Österreich bestimmte Funktionen (Objektsuche und Bewertung, Verhandlungen und Vertragserstellung betreffend Objektankauf, Kontakte zu Rechtsanwälten, Behörden und Kunden während der Bauphase, Neuparifizierung, Projektentwicklung, Planung und Kostenkalkulation, Bauleitung und Überwachung, Verkaufsverhandlungen, Bauabnahmen, Endabrechnungskontrolle inkl. Buchhaltung) und wird die Bauausführung einem österreichischen Bauunternehmen als Generalunternehmer übertragen, dann lässt sich auf Grund dieser Sachverhaltsgegebenheiten nicht mit Sicherheit eine Aussage darüber machen, ob das schweizerische Unternehmen hiedurch eine Baubetriebstätte in Österreich begründet oder nicht.

Es ist wohl so, dass die meisten der aufgelisteten Funktionen mit der eigentlichen (physischen) Bauausführung selbst unmittelbar nichts zu tun haben. Bauplanung und Bauüberwachung stellen nach dem OECD-Kommentar im übrigen nur dann eine Mitwirkung an der Bauausführung dar, wenn sie vom "Bauunternehmer", nicht aber wenn sie von anderen Unternehmern erbracht werden, die ihre Mitwirkung auf diese Funktionen beschränken. Die Mitwirkung an der Endabnahme ist allerdings eine Mitwirkung an der Bauausführung (siehe das Urteil des BFH, das in einem Montagefall ergangen ist : BFH v. 21.4.1999, BStBl. II, 1999, 694).

Liegt keine Mitwirkung an der Bauausführung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Schweiz vor, dann ist aber weiters zu untersuchen, ob dem schweizerischen Unternehmen Anlagen oder Einrichtungen (z.B. in einem Baucontainer) zur Verfügung stehen und folglich nach Art. 5 Abs.1 des Abkommens eine Betriebstätte gegeben ist.

Schließlich wird auch die Funktion des schweizerischen Unternehmens im Zusammenhang mit den "Kontakten zu Kunden" genauer zu untersuchen sein; falls in diesem Rahmen Verkäufe zustande kommen sollten, könnte der Fall eines ständigen Vertreters in Österreich vorliegen.

Fragen der vorliegenden Art sind derart sachverhaltsabhängig, dass im Rahmen des EAS-Verfahrens hiezu keine abschließende Beurteilung abgegeben werden kann; entscheidend ist allerdings, dass die Betriebstättenfrage in der Schweiz und in Österreich korrespondierend beurteilt wird; gegebenenfalls müsste daher im Rahmen eines Verständigungsverfahrens diesbezüglich das internationale Einvernehmen hergestellt werden. Gemäß Art. 25 Abs. 1 des DBA-Schweiz wäre ein solches Verständigungsverfahren bei Bedarf im Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach in der Schweiz, zu beantragen.

14. August 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Baubetriebstätte, Bauausführung, Bauplanung, Bauüberwachung, Betriebstätte, Verständigungsverfahren

Stichworte