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Auslegungsfragen zum DBA Deutschland; Ergebnisprotokoll vom 19. August 1999; Information betreffend Aufhebung der deutschen "Werkvertragsabgabe"

BMF04 1482/52-IV/4/9923.8.19991999Auslegungsfragen zum DBA Deutschland; Ergebnisprotokoll vom 19. August 1999; Information betreffend Aufhebung der deutschen "Werkvertragsabgabe"

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Rentenbezüge, gesetzliche Sozialversicherung, Ärztekammer, Werkvertragsabgabe, Doppelbesteuerung, Deutschland

Nachstehend wird im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise bei der Anwendung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ein mit der deutschen Finanzverwaltung im Ergebnisprotokoll vom 19. August 1999 abgestimmtes DBA-Auslegungsergebnis bekanntgegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte oder Pflichten werden dadurch nicht begründet.

Rentenbezüge aus der deutschen Ärzteversorgung

Rentenbezüge der Ärztekammer Nordrhein, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft konstituiert ist, sind als "Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" Deutschlands anzusehen und sind folglich gemäß Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen. Dies gilt auch für jene Bezugsteile, die auf eine freiwillige Weiterversicherung entfallen, die nach Wohnsitzverlegung nach Österreich vereinbart worden ist. (Abschnitt C Z 1 des Ergebnisprotokolls vom 19. August 1999)

Gleichzeitig wird informativ darauf hingewiesen, dass die nach § 50a Abs 7 dEStG idF des deutschen Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zu erhebende "Werkvertragsabgabe" (Abzugsteuer auf Vergütungen für die Herstellung eines Werks im Inland für Rechnung eines ausländischen Gläubigers) im Zuge des deutschen Steuerbereinigungsgesetzes 1999 rückwirkend zum 1. April 1999 wieder aufgehoben werden wird. Im Vorgriff auf diese legistische Maßnahme wurden die deutschen Finanzbehörden bereits angewiesen, mit sofortiger Wirkung von der Erhebung dieses Steuerabzugs abzusehen bzw. bereits einbehaltene und abgeführte Steuern sofort zu erstatten, soweit die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für die Erstattung ist das deutsche Finanzamt, an das die Steuer abgeführt wurde (Finanzamt des Vergütungsschuldners).

 

23. August 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 206/1999

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Rentenbezüge, gesetzliche Sozialversicherung, Ärztekammer, Werkvertragsabgabe, Doppelbesteuerung, Deutschland

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