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Quellensteuer bei Software-Lieferungen nach Rumänien

BMFL 410/1-IV/4/9926.7.19991999

EAS 1499

Wird von einem österreichischen Software-Unternehmen an einen rumänischen Kunden Software für den Einsatz in deren eigenen EDV-Anlagen angefertigt und überlassen (Applikations-Software), dann stellen die hiefür bezogenen Vergütungen seit 1992 keine Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 des OECD-Musterabkommens dar (Z 14 zu Art. 12 OECD-MA 1992).

Das zwischen Österreich und Rumänien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen folgt indessen bei der Umschreibung des Lizenzgebührenbegriffes noch den OECD-Musterabkommen vor 1992, die auch die Überlassung von gewerblichen und kaufmännischen "Ausrüstungen" als Lizenzgebühr behandelten; wobei der Ausdruck "Ausrüstungen" nicht auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt werden kann. Das DBA-Rumänien gestattet daher Rumänien die für die Applikations-Softwareüberlassung zu zahlenden "Mietentgelte" einer mit 10% begrenzten Besteuerung zu unterziehen. Diese mit 10% begrenzte rumänische Steuer ist gemäß Art. 24 Abs. 2 des Abkommens auf die österreichische Steuer, die auf diese rumänischen Lizenzgebühren entfällt, anzurechnen (siehe in diesem Sinn auch EAS 980 im Verhältnis zur Slowakei und EAS 971 im Verhältnis zu Israel).

Anders sind allerdings jene Zahlungen des rumänischen Kunden zu qualifizieren, die für die Entsendung österreichischer Techniker zu Reparatur- und Serviceeinsätzen oder für das Training des Personals des rumänischen Kunden in Österreich geleistet werden. Hier handelt es sich um Dienstleistungsentgelte, die nicht von Artikel 12 des Abkommens erfasst sind und daher gemäß Artikel 7 des Abkommens in Rumänien von der Besteuerung freizustellen sind.

Fällt im Jahr des Bezuges der quellensteuerabzugspflichtigen rumänischen Lizenzgebühren in Österreich bloß Mindestkörperschaftsteuer an, dann belastet diese im wirtschaftlichen Ergebnis den rumänischen Einkünftezufluß. Durch abkommensgemäße Anrechnung kann jedoch die in diesem Jahr eintretende Doppelbesteuerung beseitigt werden. Sollten in einem Folgejahr steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden und Regelkörperschaftsteuer anfallen, dann würde nur mehr die um die DBA-Anrechnung gekürzte Mindestkörperschaftsteuer auf diese Steuer anzurechnen sein (in diesem Sinn auch EAS 985).

Im Verhältnis zu Bulgarien besteht insoweit eine unterschiedliche Rechtslage, als Lizenzgebühren aus diesem Staat gemäß Artikel 10 des Abkommens von der Steuer freizustellen sind, so dass selbst bei Qualifikation der Softwarevergütungen als "Lizenzgebühr" keine Quellenbesteuerung in Bulgarien zulässig ist.

26. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
Art. 12 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
Art. 10 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Überlassung von gewerblichen Ausrüstungen, Überlassung von kaufmännischen Ausrüstungen, Mietentgelt, Personalentsendung

Verweise:

EAS 980
EAS 971
EAS 985

Stichworte