EAS 1498
Wird von einer österreichischen Einrichtung, die als Verein nach dem Vereinsgesetz konstituiert ist, eine Außenstelle in Dänemark eingerichtet, dann erlangt Dänemark gemäß Artikel 13 des österreichisch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 126/1962, an den Bezügen der dort tätigen Mitarbeiter das Besteuerungsrecht. Nach Auffassung des BM für Finanzen wird davon auszugehen sein, daß diese Rechtslage auch dann gilt, wenn der Verein zur Gänze von österreichischen Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziert wird.
Es ist wohl richtig, daß die Anwendung von Artikel 16 des Abkommens zum gegenteiligen Ergebnis, nämlich Steuerfreistellung in Dänemark und Steuerpflicht in Österreich führen würde. Allerdings setzt diese Abkommensbestimmung voraus, daß von einer in Dänemark ansässigen Person Gehälter bezogen werden, "die der andere Staat oder die Länder ... und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts des anderen Staates für gegenwärtige ... Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren". Ein nach dem Vereinsgesetz konstituierter Verein kann allerdings nach Auffassung des BM für Finanzen auch dann nicht als "juristische Person des öffentlichen Rechts" angesehen werden, wenn sein Budget zur Gänze von solchen Körperschaften öffentlichen Rechts bestritten wird. Eine andere Beurteilung wäre nur dann erforderlich, wenn die dänische Steuerverwaltung es wäre, die in einem solchen Fall Artikel 16 anwendet.
19. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962 |
Schlagworte: | Dienstnehmerentsendung, Außenstelle, juristische Personen des öffentlichen Rechts |