vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grenzgängereigenschaft bei Hauptwohnsitzverlegung

BMFS 133/1-IV/4/995.7.19991999

EAS 1489

In Abstimmung mit der deutschen Steuerverwaltung wurde festgestellt, daß nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 DBA-Ö/Deutschland die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich nur Personen zustehen kann, die ihren einzigen Wohnsitz in der Grenzzone haben. Verlegt daher ein Grenzgänger - unter Beibehaltung seines im Elternhaus gelegenen Wohnsitzes als Zweitwohnsitz - den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Wien, dann wird der deutschen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden können, wenn sie ab diesem Zeitpunkt die Grenzgängereigenschaft als nicht mehr gegeben ansieht.

Allerdings muß es mehr als fraglich angesehen werden, daß eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Wien tatsächlich stattgefunden hat, wenn jemand in der österreichischen Grenzzone geboren und aufgewachsen ist, bei einem deutschen Unternehmen in der deutschen Grenzzone beschäftigt ist, arbeitstäglich zwischen dem deutschen Arbeitsplatz und seinem österreichischen Elternhaus die Grenze überschreitet und er sich lediglich aus Anlaß der Aufnahme einer Beziehung zu einer Lebensgefährtin gemeinsam mit ihr in Wien eine kleine Wohnung mietet und wenn in dieser Wiener Wohnung lediglich die Wochenenden verbracht werden, der Betreffende aber sonst nach wie vor bei seinen Eltern in der Grenzzone lebt, wenn weiters aus der Beziehung keine Kinder hervorgegangen sind und die Beziehung 1996 bereits wieder zu Ende gegangen ist.

Die Frage kann allerdings nicht im EAS-Verfahren entschieden werden, da hiefür weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich wären, die von den Abgabenbehörden der ersten Instanz geführt werden müßten. Sollte sich im Verhältnis zu Deutschland das Risiko einer Doppelbesteuerung ergeben, dann wird zu empfehlen sein, gemäß Artikel 19 des Abkommens ein internationales Verständigungsverfahren zur Klärung der Angelegenheit zu beantragen.

05. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 19 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Verständigungsverfahren, Mittelpunkt der Lebensinteressen

Stichworte