EAS 1480
Die in EAS 1328 vertretene Auffassung, dass der Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung der österreichischen Zweigniederlassung dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher nur in dieser Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser Zweigniederlassung gelegen ist, wurde von deutscher Seite nicht geteilt. Selbst in diesem Fall will Deutschland den Tätigkeitsort fiktiv als am Sitz der deutschen Gesellschaft gelegen ansehen. In Abschn. C Ziffer 1 des am 14. Mai 1999 in Berlin unterzeichneten Protokolls wurde daher einerseits festgehalten, dass dieser österreichisch/deutsche Auffassungsunterschied im Verständigungsweg nicht bereinigt werden kann und andererseits angemerkt, dass Österreich - wenn es im österreichischen Interesse gelegen ist - zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen Maßnahmen gemäß § 48 BAO treffen wird.
21. Juni 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: