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Schweizerische Wertpapier-KG

BMFT 201/9-IV/4/992.7.19991999

EAS 1477

Wird ererbtes Vermögen von einer in den USA ansässigen und einer in Österreich ansässigen Person im Rahmen einer in der Schweiz errichteten Kommanditgesellschaft verwaltet, dann spricht zunächst die Vermutung dafür, daß es sich hiebei nach österreichischem Recht um eine bloß vermögensverwaltende KG handelt, mit der Folge, daß die Gewinnanteile des österreichischen Gesellschafters der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich unterliegen und ihre steuerliche Erfassung nicht durch Artikel 7 DBA-Ö/Schweiz beeinträchtigt wird. Ob die Tätigkeit der schweizerischen KG nach österreichischem Recht als vermögensverwaltend oder wegen Art und Umfang bereits als gewerblich einzustufen ist, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die nicht im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens, sondern durch das zuständige Finanzamt zu beurteilen ist.

Werden die KG-Einkünfte in der Schweiz einer 25%igen Einkommensbesteuerung unterzogen, weil nach schweizerischem Recht die KG als gewerblich tätiges Unternehmen beurteilt und auf schweizerischer Seite folglich Artikel 7 des DBA-Ö/Schweiz angewendet wird, dann kann die gegenteilige Einstufung auf österreichischer Seite einen Qualifikationskonflikt mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung auslösen. In diesem Fall wird die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens zu empfehlen sein. Sollte sich im Rahmen eines solchen Verständigungsverfahrens herausstellen, daß die Schweiz auf Grund ihres innerstaatlichen Rechts gezwungen ist, den Geschäftsbereich der KG als gewerblich einzustufen und aus diesem Grund ohne Verletzung des DBA-Ö/Schweiz das Besteuerungsrecht auf der Grundlage von Artikel 7 des Abkommens in Anspruch nehmen mußte, dann wäre Österreich gemäß Artikel 23 des Abkommens zur Steuerfreistellung verpflichtet.

02. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

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