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Auslegungsfragen zum Auslandskünstlererlaß

BMF04 1010/25-IV/4/995.7.19991999

EAS 1465

Die 1-Jahres-Toleranzgrenze des Punktes 2.1 lit. a des Erlasses vom 15. April 1999, 04 0101-IV/4/99, für die Beibringung der für eine DBA-Steuerentlastung erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigung bezieht sich auf den Zeitpunkt der in Österreich steuerpflichtigen Mitwirkung an der inländischen Unterhaltungsdarbietung. Für eine am 31.1.2000 stattfindende Veranstaltung kann demzufolge eine in der Zeit vom 31.1.1999 bis 31.1.2001 ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung verwendet werden (soferne kein erkennbarer Grund für eine von der Bescheinigung abweichende Ansässigkeit im Zeitpunkt der Veranstaltung vorliegt, wie beispielsweise eine Korrespondenz mit dem Künstler unter einer Adresse in Monaco).

Punkt 2.2 des Erlasses bringt zum Ausdruck, daß nicht in den Anwendungsbereich des "Orchestererlasses", AÖFV. Nr. 112/1995, eingegriffen werden soll. Denn mit diesem Erlaß soll sichergestellt werden, daß eine Steuerfreistellung ausländischer Orchester und ähnlicher Kulturträger auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nur dann stattfindet, wenn vergleichbare österreichische Orchester in dem betreffenden Ausland ebenfalls Steuerfreiheit erwarten können. Aus dieser Sicht betrachtet, werden daher auch Rock-, Jazz-, Popbands als "ähnliche Kulturträger" zu verstehen sein. Die Anwendung der Vereinfachungsregeln des Punktes 3 (also kein Steuerabzug, wenn nach inländischem Recht keine Steuerleistung zu erwarten ist) wird durch den "Orchestererlaß" nicht eingeschränkt.

Die in Punkt 3.1 lit. a des Erlasses vorgesehene Honorargrenze von 6.000 S bzw. 12.000 S bezieht sich auf jeden einzelnen an der Veranstaltung mitwirkenden beschränkt Steuerpflichtigen. Ob eine aus 6 Musikern bestehende ausländische Musikgruppe als Personengesellschaft oder als Verein geführt wird, löst daher nach lit. a keine unterschiedlichen Rechtsfolgen aus (und zwar auch dann nicht, wenn die Musiker Dienstnehmer des Vereines sind); wohl aber ergibt sich nach lit. b eine unterschiedliche Rechtsfolge, weil im Fall eines Vereines die Erklärung erforderlich ist, daß kein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in Österreich erzielt wird, wohingegen im Fall einer Personengesellschaft nach lit. b die Erklärung des Nichtüberschreitens der 50.000 S Grenze durch die Gesellschafter genügt. Der Grund für diese Unterschiedlichkeit ist darin gelegen, daß im Fall der Personengesellschaft die für jeden steuerpflichtigen Gesellschafter geltende 47.000 S Grenze des § 42 Abs. 2 EStG den Anfall einer inländischen Steuerleistung verhindert, während diese Grenze gegenüber einem körperschaftsteuerpflichtigen Verein keine Steuerabschirmwirkung entfaltet.

Punkt 3.2 des Erlasses will die Vereinfachungsmaßnahme bei den nach Gewinnmaximierung strebenden und kommerziell agierenden Tanzmusikgruppen nicht zulassen, da bei ihnen durchaus häufigere und damit insgesamt lukrative Inlandsauftritte vermutet werden könnten. Den Begriff der "Tanzveranstaltung" bei solchen Gruppen einengend auszulegen, erscheint daher nicht gerechtfertigt, sodaß auch die Veranstalter von Raves und Clubbings von den an die ausländischen Popbands fließenden Gagen den Steuerabzug vornehmen müssen.

Da der Erlaß keine Steuerbegünstigung, sondern lediglich die Vermeidung von Verwaltungsaufwand anstrebt, bestehen keine Bedenken, diese Vereinfachungen auch auf alle offenen Fälle der Vergangenheit anzuwenden.

05. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 42 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Ansässigkeitsbescheinigung, Orchestererlaß, Personengesellschaft, Verein

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