EAS 1461
Schließt eine inländische GmbH mit einer japanischen Kapitalgesellschaft eine Vereinbarung, derzufolge die japanische Gesellschaft 5 japanische Künstler für eine österreichische Theaterproduktion zur Verfügung stellt, dann verpflichtet Art. VI des DBA-Ö/Japan, die Gewinne dieser japanischen Gesellschaft und damit auch die für die Künstlerüberlassung gezahlten Vergütungen von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Diese Abkommensauslegung beruht auf einer vom deutschen Bundesfinanzhof vertretenen Rechtsauffassung (BFH v. 20.6.1984, BStBl. II 1984, 828).
Der Steuerabzug kann hiebei in unmittelbarer Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens auf der Grundlage des BMF-Erlasses vom 15. April 1999, 04 0101/15-IV/4/99, unterbleiben, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung der japanischen Gesellschaft vorliegt und wenn weiters gewährleistet ist, daß es sich bei der japanischen Gesellschaft um eine operativ tätige Gesellschaft und nicht bloß um eine zur Vermeidung der inländischen Besteuerung zwischengeschaltete Briefkastengesellschaft handelt (Erklärung, daß die japanische Gesellschaft über eigene Arbeitskräfte und eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt).
31. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 6 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbescheinigung, Briefkastengesellschaft |