EAS 1454
Für die Beurteilung der Frage, ob eine ausländische Gesellschaft bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II S. 695 und vom 23. 6.1992, BStBl. II S. 972) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ist eine ausländische Gesellschaft hinsichtlich ihres Aufbaues und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in Österreich als Personengesellschaft zu behandeln (zB EAS 303, EAS 493, EAS 1151, EAS 1159). Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.
Eine ausländische Gesellschaft wird einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar sein, wenn sie aus dem Blickwinkel des österreichischen Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale einer inländischen Personengesellschaft aufweist; hiezu gehören nach Auffassung Gröhs (die Gewinnbesteuerung der Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht Österreichs, Seite 55 ff):
- eine weitgehend aktive Mitwirkung und Einflussnahme des Gesellschafters am Gesellschaftszweck (Unternehmerinitiative), gemeinschaftlicher und persönlicher Einsatz mit den anderen Gesellschaftern (in entscheidenden Beschlüssen wird Einstimmigkeit gefordert); die Existenz der Gesellschaft hängt grundsätzlich vom Bestand der Mitglieder ab;
- im Verkehr gegenüber Dritten treten die Mitglieder einer Personengesellschaft selbst als Vertreter der Gemeinschaft auf (Selbstorganschaft);
- Beteiligung am Betriebsvermögen einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes (bei Auflösung der Gesellschaft erhält der einzelne einen Anteil am Gesamtvermögen zurück); kein gebundenes Gesellschaftskapital, das im Eigentum der Gesellschaft als solcher steht;
- persönliche Haftung für entstandene Verbindlichkeiten, Beteiligung am positiven wie auch am negativen Unternehmensergebnis (unternehmerisches Risiko);
- die Gesellschaftsanteile sind nicht einfach übertragbar.
Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall einer Jersey Limited Partnership diese Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zur Zeit keine Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem Untersuchungsergebnis zu widersprechen.
Fließen dieser Personengesellschaft Einkünfte aus Drittstaaten zu, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, dann sind diese Abkommen anwendbar, und zwar selbst dann, wenn in den Drittstaaten die ausländische Personengesellschaft und nicht die österreichischen Beteiligten als Einkünftebezieher angesehen werden sollten.
10. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Personengesellschaft, Körperschaft, Unternehmerinitiative, Selbstorganschaft, Beteiligung am Betriebsvermögen, unternehmerisches Risiko, Unternehmerrisiko |
Verweise: |