EAS 1446
Wurden einem Mitarbeiter eines US-Konzerns von der österreichischen Konzerngesellschaft Optionsrechte für den Erwerb von Aktien an der US-Muttergesellschaft eingeräumt und bewirkt diese Rechtseinräumung nach RZ 212 und 213 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 einen Einkünftezufluß erst im Zeitpunkt der Optionsausübung (fehlende unbeschränkte Verfügbarkeit über das eingeräumte Optionsrecht insb. wegen Bindung an eine höchstpersönliche Rechtsausübung würden dies bewirken), dann hat gemäß RZ 213 drittvorletzter Satz der Lohnsteuerrichtlinien die Versteuerung durch Lohnsteuerabzug stattzufinden; und zwar auch dann, wenn der Mitarbeiter mittlerweile den Konzern verlassen hat und bei einem anderen österreichischen Arbeitgeber beschäftigt ist.
Denn in einem solchen Fall liegen nachträgliche Einkünfte aus der für die Tochtergesellschaft seinerzeit erbrachten Arbeitsleistungen vor. Dies wird u.a. dadurch sichtbar, daß die US-Muttergesellschaft in Übereinstimmung mit Artikel 9 des DBA-Ö/USA den bei ihr durch die spätere Optionsausübung anfallenden Aufwand von ihrer österreichischen Tochtergesellschaft rückfordert. Dem zusätzlichen österreichischen Lohnsteueraufkommen steht solcherart ein Minderaufkommen im Bereich der Körperschaftsteuer korrespondierend gegenüber.
10. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |