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Steuerentlastungsmethode bei den österreichischen Abzugssteuern

BMFK 1/14-IV/4/9922.4.19991999

EAS 1440

Ergibt sich aus einem österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung, von Steuerausländern bezogene Inlandseinkünfte von der Abzugsbesteuerung zu entlasten und kann das Vorliegen dieser Entlastungsvoraussetzungen einwandfrei nachgewiesen werden, dann können die DBAs solange unmittelbar angewendet und es kann demzufolge solange von der Abzugsbesteuerung freigestellt werden, als nicht durch Verordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich Gegenteiliges angeordnet wird.

Artikel 27 des DBA-USA (neu), der ausführt, dass die Vertragstaaten "nicht gehindert sind", ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugssteuersysteme anzuwenden, wird in diesem Zusammenhang lediglich als Klarstellung und nicht als normatives Gebot zur Anwendung der Steuerrückerstattungsverfahrens verstanden (EAS 1352, EAS 1358).

Wird daher der Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens zur Dienstableistung in die USA entsandt und verliert Österreich aufgrund des DBA-USA hiedurch das gesamte Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen (weil der Dienstnehmer in den USA im Sinn des Abkommens ansässig wird und auf österreichischem Staatsgebiet keine beruflichen Tätigkeiten für seinen österreichischen Arbeitgeber mehr ausführt), dann kann der Lohnsteuerabzug unterbleiben, vorausgesetzt der österreichische Arbeitgeber ist in der Lage, das Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen für die Steuerfreistellung in Österreich nachzuweisen. Dieselben Grundsätze gelten, wenn Lizenzverträge mit US-Lizenzgebern abgeschlossen werden und das Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen für die Steuerfreistellung in Österreich nachgewiesen werden kann (zu diesen Voraussetzungen zählt allerdings auch die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 16 des Abkommens, also vor allem die Bedingung, dass die steuerfrei zu stellenden Lizenzgebühren nicht an eine auf "Treaty-Shopping" ausgerichtete US-Durchlaufgesellschaft gezahlt werden.

22. April 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 27 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 16 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Treaty-Shopping, Durchlaufgesellschaft

Verweise:

EAS 1352
EAS 1358

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